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Der Entlastungsbetrag – für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Der Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung ergänzt die ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen in der häuslichen Umgebung. Auf 125 Euro monatlich haben alle Pflegebedürftigen Anspruch, die einen anerkannten Pflegegrad (Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5) haben – jedoch ruft nur rund die Hälfte der Berechtigten ihn auch ab. Dabei kann der Betrag vielfältig eingesetzt werden: für Haushalthilfen, Arztbegleitung und andere Alltagshilfen, für die Tages- und Nachpflege und die Kurzzeitpflege verwendet werden. Hier der Überblick über Bedingungen und Möglichkeiten des Einsatzes.

1. Definition: Was ist der Entlastungsbetrag?

Entlastungsbetrag

Den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen, auch "Angebote zur Unterstüzung im Alltag" genannt, erhält jeder Pflegebedürftige bereits ab Pflegegrad 1. Im Sozialgesetzbuch (§ 45b SGB XI) ist er wie folgt definiert:

„Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender ... sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.“

"Zweckgebunden" heißt, der Betrag kann nur für bestimmte, durch das Sozialgesetzbuch 11 (SGB XI) definierte Leistungen eingesetzt werden. "Qualitätsgesichert" heißt, dass nur bestimmte Anbieter die Leistungen erbringen dürfen: darunter Pflegedienste, geschulte Ehrenamtliche und nach Landesrecht anerkannte Dienstleister. Einige Bundesländer ermöglichen es jedoch auch Privatpersonen für ihre Unterstützung von Pflegebedürftigen den Entlastungsbetrag mit der Pflegekasse abzurechnen.
Ziel dieser Leistung ist, den Pflegebedürftigen zu ermöglichen, so lange wie möglich zuhause wohnen zu bleiben.

Übrigens: Wer die Pflegekosten nicht durch Rente und Leistungen der Pflegekasse vollständig decken kann, hat ggf. Anspruch auf Sozialleistungen in Form der Hilfe zur Pflege. Wer keine solchen Ansprüche hat, etwa weil er Immobilienbesitzer ist, kann seine Einnahmen durch einen Hausverkauf auf Rentenbasis aufstocken. Dabei wird die Immobilie verkauft, es bleibt jedoch ein lebenslanges Wohnrecht bestehen und der Verkaufserlös wird in Form einer monatlichen Rente ausgezahlt. 

2. Wie kann man den Entlastungsbetrag nutzen? Was beinhaltet er?

Der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich kann für die ergänzende Finanzierung von ambulanten oder teilstationären Pflegeleistungen genutzt werden. Außerdem ist er zur Finanzierung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, auch Betreuungs- und Entlastungsleistungen genannt, im Sinne des § 45a SGB IX gedacht.

Entlastungsbetrag: Was sind Betreuungs- und Entlastungsleistungen?

Der Entlastungsbetrag kann für folgende Leistungen genutzt werden:

  • Nacht- oder Tagespflege
  • Kurzzeitpflege
  • Verhinderungspflege
  • ambulante Pflege
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Reinigung, Verpflegung, Einkäufe, Fahrdienste etc.)
  • Alltagsbegleitung (z. B. bei Arztbesuchen, Behördengängen oder Unternehmungen)
  • Pflegebegleitung (Unterstützung von pflegende Angehörige bei der Betreuung)

ABER: Versicherte mit Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5 können den Entlastungsbetrag nur für bestimmte Leistungen der ambulanten Pflegedienste einsetzen: nämlich für pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie für Hilfen bei der Haushaltsführung. Nur Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 dürfen den Betrag für körperbezogene Pflegedienst-Leistungen wie Hilfe beim Waschen oder Duschen einsetzen. Diese Ausnahme gilt, weil sie ansonsten keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen haben.

Was sind anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote?

Der Entlastungsbetrag kann außerdem für Angebote zur Unterstützung im Alltag bzw. niedrigschwellige Betreuungsangebote genutzt werden. "Niedrigschwellig" heißen sie, weil Versicherte sie ohne großen Aufwand nutzen können sollen. Die Berechtigung dieses Begriffs ist jedoch fraglich. Zu den Leistungen gehören:

  • Betreuung bzw. Beaufsichtigung des Pflegebedürftigen (zuhause oder auch in Gruppenangeboten außer Haus, z.B. Demenzgruppen)
  • haushaltsnahe Leistungen (z.B. Reinigung, Einkaufen, Wäsche)
  • Begleitung bei Behördengängen oder Arztbesuchen, Einkäufen, Veranstaltungen etc.
  • Fahr- und Botendienste (z.B. für Medikamente)
    Angebote zur Unterstützung im Alltag (z.B. Vorlesen, Gesellschaftsspiele, Spaziergänge)
  • Spezielle Angebote für pflegende Angehörige (z.B. Vermittlung von Pflege- oder Lagerungstechniken)

Aber: Essen auf Rädern und andere Menü-Bringdienste können nicht über den Entlastungsbetrag finanziert werden. Diese Form der Versorgung kann jedoch ggf. über das Sozialamt finanziert werden.

3. Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Bei anerkannter Pflegebedürftigkeit hat jeder Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5 Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Es ist dabei egal, ob der Pflegebedürftige

  • in der eigenen Wohnung lebt,
  • im Haus eines Angehörigen wohnt,
  • in einer Senioren-WG wohnt oder
  • in einer Einrichtung des Betreuten Wohnens zuhause ist.

Auch ein Pflegebedürftiger, der in einem Pflegeheim wohnt, hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag! Jedoch fließt der Betrag direkt dem Pflegeheim zu und die Pflegebedürftigen können nicht selbst über die Art der Nutzung entscheiden.

immoverkauf24 Tipp:

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag auch für Unterstützung im Bereich der Körperpflege einsetzen, sofern sie dafür einen zugelassenen Dienstleister der ambulanten Pflege einsetzen. Denn anders als bei den höheren Pflegegraden, erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 keinerlei Pflegesachleistungen.

4. Höhe des Entlastungsbetrags: Ansparen und rückwirkend nutzen?

Der Entlastungsbetrag beträgt, unabhängig vom Pflegegrad, 125 Euro pro Monat. Die monatliche Leistunge lässt sich jedoch ansparen, so dass bis zu 1.500 Euro pro Jahr zur Verfügung stehen. Das heißt, der Betrag kann auch am Ende des Jahres als Gesamtsumme von 1.500 Euro und damit also rückwirkend abgerufen werden. Aber eben nur für anerkannte Leistungen von qualifizierten Anbietern.

immoverkauf24 Tipp:

Sind am Ende eines Kalenderjahres noch abrufbare Beträge vorhanden, so können sie auch in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übernommen werden, müssen aber spätestens zum 30.6. abgerufen werden. Maximal könnten also 2.250 Euro zusammenkommen.

Höhe Entlastungsbetrag

Den Entlastungsbetrag erhöhen?

Wer Pflegesachleistungen erhält und das vorhandene Budget im Monat nicht voll ausschöpft, kann es auch für Entlastungsleistungen nutzen. Maximal 40 Prozent des monatlichen Betrages für Pflegesachleistungen kann auf diese Art eingesetzt werden. Diese Möglichkeit haben Versicherte mit Pflegegrad 2 bis 5 und sie gilt für alle drei Optionen der Pflegeleistung:

Eine solche Umwandlung kann für Versicherte sinnvoll sein, die mehr Leistungen aus den Bereichen Betreuung, Begleitung oder Hauswirtschaft in Anspruch nehmen möchten und weniger aus dem Bereich körperbezogene Pflege. Das Budget für solche Angebote zur Unterstützung im Alltag kann je Pflegegrad wie folgt erhöht werden:

Pflegegrad erhöhter Entlastungsbetrag/Monat
Pflegegrad 1 0 Euro
Pflegegrad 2 275,60 Euro
Pflegegrad 3 519,20 Euro
Pflegegrad 4 644,80 Euro
Pflegegrad 5 798,00 Euro

Das Beantragen der Umwandlung ist in der Regel unkompliziert: Den meisten Pflegekassen genügt die informelle schriftliche oder mündliche Information, dass ein Versicherter bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung auf den Entlastungsbetrag umwandeln möchte. Daraufhin dann kann der Pflegedienst, die Agenturen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder der Alltagsbegleiter mit der Pflegekasse direkt abrechnen. 

Höherer Entlastungsbetrag durch Bestandsschutz

Es gibt für jene Pflegebedürftige eine höhere Leistung als 125 Euro monatlich, die bereits vor dem 1. Januar 2017 pflegebedürftig waren und mindestens eine Pflegestufe 3 mit Härtefallregelung hatten. Sie erhielten nämlich damals Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 208 Euro pro Monat. Alle anderen anerkannten Pflegebedürftigen erhielten damals 104 Euro pro Monat. Mit der Pflegereform hätten Pflegebedürftige der Pflegestufe 3 mit Härtefallregelung jedoch 83 Euro pro Monat verloren. Das wollte der Gesetzgeber verhindern und schuf deshalb den Besitzstandsschutz (§ 141 SGB XI) mit dem er festlegte, dass dieser Personenkreis auch künftig einen „Entlastungsbetrages“ von 208 Euro erhält.

4. Wie wird der Entlastungsbetrag beantragt und abgerechnet?

Beim Entlastungsbetrag fällt der Antrag mit der Abrechnung in gewisser Weise zusammen:

Entlastungbetrag – wie beantragen?

Der Entlastungsbetrag muss nicht formal durch ein Formular beantragt werden. Da die beanspruchte Leistung erstattet wird, gilt das Einreichen der Rechnung oder Quittung als Erstantrag. Jedoch sollte vor Inanspruchnahme der Entlastungsleistung geklärt sein, ob diese auch tatsächlich per Entlastungsbetrag finanziert werden kann. Dies sollten Versicherte vorab mit der Pflegekasse klären.

Abrechnung des Entlastungsbetrages

Bei der Abrechnung der Leistungen gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Der Pflegebedürftige nimmt eine Leistung in Anspruch, bezahlt dies zunächst selbst, erhält dafür eine Rechnung oder Quittung und reicht diese bei der Pflegekasse ein. Diese erstattet den Betrag.
  2. Der Pflegebedürftige gibt eine sog. Abtretungserklärung ab: Dann kann der jeweilige Anbieter direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Vorteil: Der Pflegebedürftige muss die Kosten nicht erst auslegen.

Die Rechnungen können monatlich eingereicht werden oder aber über einen längeren Zeitraum gesammelt werden. Wer eine Abtretungserklärung unterschrieben hat, sollte sich immer Kopien der durch den Anbieter eingereichten Rechnungen bei der Pflegekasse geben lassen. So behält man den Überblick über die erstattete Leistungen bzw. nicht ausgeschöpfte Beträge.

5. Wie ist der Entlastungsbetrag einsetzbar?

Es gibt eine Fülle von Leistungen, für die der Entlastungsbetrag verwendet werden kann. Im Vordergrund stehen dabei die stundenweise Entlastung der pflegenden Angehörigen und die Förderung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen in der häuslichen Umgebung, wie z.B.

  • Betreuung bzw. Beaufsichtigung des Pflegebedürftigen (zuhause oder auch in Gruppenangeboten außer Haus)
  • Alltagshilfen (z.B. Reinigung, Einkaufen, Wäsche)
  • Begleitung bei Behördengängen oder Arztbesuchen, Einkäufen, Veranstaltungen etc.
  • Fahr- und Botendienste (z.B. für Medikamente)
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag (früher, vor 2017: „niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote“) wie z.B. Vorlesen, Gesellschaftsspiele, Spaziergänge
  • Spezielle Angebote für pflegende Angehörige (Vermittlung von Pflege- oder Lagerungstechniken)

immoverkauf24 Tipp:

Bevor Sie eine Leistung, wie z.B. eine Haushaltshilfe, in Anspruch nehmen, müssen Sie klären, ob der Anbieter auch zugelassen ist, also einen Vertrag mit der Pflegekasse hat. Nur dann sind die Leistungen erstattungsfähig. Rat und Informationen erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse oder auch einem Pflegestützpunkt in Ihrer Stadt/Region.

6. Wie beantragt man den Entlastungsbetrag? Ist das rückwirkend möglich?

Für den Entlastungsbetrag ist kein gesonderter Antrag erforderlich (§ 45b Abs. 2 SGB XI). Um den Betrag von 125 Euro beanspruchen zu können, ist jedoch ein Pflegegrad notwendig. Da Pflegerad 1 schon geringfügig hilfsbedürftigen Versicherten zusteht, kann es sinnvoll sein einen Pflegegrad zu beantragen und vom Entlastungsbetrag zu profitieren.
Aber Achtung: Der Betrag erstattet, das heißt die Pflegebedürftigen müssen in Vorleistung gehen und die erhaltenen Leistungen mit Rechnungen belegen. Alternativ können Sie eine Abtretungserklärung an einen Dienst der ambulanten Pflege abgeben, so dass dieser direkt mit der Pflegekasse abrechnet.

Es empfiehlt sich aber immer vorab Gespräch mit der Pflegekasse zu führen, um genau zu klären, welche der zugelassenen Pflegedienste oder selbstständigen Pflegekräfte erstattungsfähige Leistungen anbieten – und welche Leistungen das im Einzelnen sind. Sonst bleibt man in schlechtesten Falle auf den Kosten sitzen.

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