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Pflegehilfsmittel

Der Begriff „Pflegehilfsmittel“ bezeichnet eine Reihe von Geräten und Produkten für die häusliche Pflege, die dem Pflegebedürftigen, aber auch Pflegepersonen und Pflegediensten den Alltag erheblich erleichtern. Dazu gehören Pflegebetten und Hebehilfen, aber auch Einmalhandschuhe und Bettschutzeinlagen. immmoverkauf24 klärt auf: über Pflegehilfsmittel, die Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung und wie man diese Pflegehilfsmittel beantragt.

1. Definition: Was sind Pflegehilfsmittel?

"Pflegehilfsmittel sind von der Pflegekasse subventionierte Geräte und Sachmittel, die für die häusliche Pflege eines Pflegebedürftigen nötigt sind. Sie sollen die Pflege erleichtern, Beschwerden des Pflegebedürftigen lindern und/oder die selbstständige Lebensführung erleichtern (§ 40 SGB XI)."

Pflegehilfsmittel werden in zwei Gruppen eingeteilt:

  1. Technische Pflegehilfsmittel, z. B. Pflegebetten, Lagerungshilfen, Badehilfen, Hebegeräte oder Notrufsysteme
  2. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, z. B. Einmalhandschuhe oder Betteinlagen

Obwohl die Pflegekassen viele Leistungen zur Verfügung stellen, müssen viele Pflegebedürftige einen Teil der Pflege-Kosten selbst tragen: etwa, wenn sie im Pflegeheim leben oder sie zu Hause mehr Alltagshilfe z. B. in Form der 24-Stunden-Pflege benötigen als einer der Pflegegrade vorsieht. Wenn die Kosten nicht aus Rente oder Vermögen zu decken sind, kann das Sozialamt mit der sog. "Hilfe zu Pflege" einspringen. Für Immobilienbesitzer kann der Hausverkauf auf Rentenbasis auch Immobilienleibrente genannt, eine weitere Option sein, um Pflegekosten oder andere Ausgaben zu decken. Bei dieser besonderen Art des Immobilienverkaufs behalten die Verkäufer ein lebenslanges Wohnrecht und der Verkaufspreis wird ihnen als monatliche Rente ausgezahlt.

2. Was ist der Unterschied zwischen Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln?

Die Begriffe klingen sehr ähnlich, doch es geht um unterschiedliche Dinge:

  • Hilfsmittel sollen eine körperliche Beeinträchtigung oder deren Folgen ausgleichen, wie z. B. eine Brille, ein Hörgerät, aber auch Kompressionsstrümpfe, Rollstühle oder ärztlich verordnete Inkontinenzeinlagen. Für solche Hilfsmittel kommt die Krankenkasse auf. Für einen Antrag auf Hilfsmittel muss ein ärztliches Rezept vorliegen. Seit 01.01.2022 könne jedoch auch professionelle Pflegekräfte Hilfsmittel empfehlen, die ärztlichen Verordnung ist dann nicht mehr nötig. Die Empfehlung darf beim Antrag bei der Krankenkasse jedoch nicht älter als 14 Tage sein.
  • Pflegehilfsmittel zahlt die Pflegekasse, wenn ein Pflegegrad zuerkannt wurde, der Pflegebedürftige zu Hause gepflegt wird und mit einem Pflegehilfsmittel die Pflege leichter wird, Beschwerden gelindert werden können oder die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen positiv beeinflusst wird. Ein ärztliches Rezept wird nicht benötigt. Stattdessen muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden.

immoverkauf24 Tipp

Eine weitere Leistung der Pflegekasse, die die Pflege zu Hause ermöglichen und erleichtern soll, sind sog. wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Dazu gehören etwa der Einbau von Treppenlift oder Rollstuhlrampe oder der Umbau zum barrierefreien Bad. Jedem Pflegebedürftigen mit Pflegegrad stehen pro Maßnahme bis zu 4.000 Euro zu. Leben mehrere Pflegebedürftige z. B. in einer Senioren-WG, können bis zu 16.000 Euro beantragt werden.

3. Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel? Welche Voraussetzungen gelten?

Bevor ein Betroffener Anspruch auf ein Pflegehilfsmittel hat, muss seine Pflegebedürftigkeit festgestellt worden sein. Der Anruf oder ein formloser Brief an die Pflegekasse, dass man sich eine Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit wünscht, ist der erste Schritt. Die Pflegekasse schickt daraufhin Gutachter vom MDK, die sich die häusliche Situation genau anschauen und ein Gutachten an die Pflegekasse senden. Aufgrund dieses Gutachtens wird ein Pflegegrad vergeben. Ab diesem Zeitpunkt hat eine pflegebedürftige Person, die zu Hause gepflegt wird, Anspruch auf Pflegehilfsmittel.

Wurde jedoch festgestellt, dass keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI vorliegt, bedeutet das auch, dass der Pflegebedürftige keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse hat. Der Versicherte hat aber das Recht, Widerspruch gegen diese Entscheidung einzulegen. Das gilt auch, wenn er mit dem festgestellten Pflegegrad nicht einverstanden ist. Dann erfolgt eine erneute Begutachtung.

4. Welche Pflegehilfsmittel gibt es?

Im sog. Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes werden die Pflegehilfsmittel in unterschiedlichen Produktgruppen gelistet. Auch wenn der Katalog „Hilfsmittelverzeichnis“ heißt, listet er auch alle Pflegehilfsmittel auf, für die die Pflegekassen die Kosten übernehmen.

Ziele / Zweck des Hilfsmittels Produktgruppe Pflegehilfsmittel
Zur Erleichterung der Pflege 50 Pflegebetten (und Zubehör), Pflegebett-Tische, Sitzhilfen, Pflegerollstühle
Zur Körperpflege und Hygiene 51 Waschsysteme, Duschwagen, Bettpfannen, Urinflaschen
Zur selbstständigen Lebensführung 52 Hausnotrufsysteme
Zur Linderung von Beschwerden 53 Lagerungsrollen und –halbrollen
zum Verbrauch bestimmt 54 Einmal-Bettschutzeinlagen, Schutzbekleidung, Desinfektionsmittel

5. Welche Kosten für Pflegehilfsmittel übernimmt die Pflegekasse?

Auch wenn es um die Kosten für Pflegehilfsmittel geht, unterscheidet die Pflegekasse zwischen zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln und technischen Pflegehilfsmitteln.

  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Bei den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln ist die Zuzahlung auf 40 Euro pro Monat begrenzt. Sobald ein Pflegegrad vorliegt, haben alle Pflegebedürftigen Anspruch auf die Versorgung mit Produkten aus der Produktgruppe 54. Dazu gehören:

  • Einmal-Bettschutzeinlagen
  • Schutzkleidung und -schürzen
  • Einmalhandschuhe
  • Hände-Desinfektionsmittel
  • Mundschutz und Fingerlinge

Es gibt eine Reihe von Anbietern, die solche Pflegehilfsmittel bequem in einer handlichen Box monatlich ins Haus liefern. Wer sich für einen Anbieter entscheidet, erhält jeden Monat eine kostenlose Lieferung – wenn zuvor ein entsprechender Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt wurde (in der Regel übernehmen das die Anbieter der jeweiligen Box für die Pflegebedürftigen). Übrigens: Bis 2015 erstattete die Pflegeversicherung nur 31 Euro für diese Pflegehilfsmittel. Mit Einführung des ersten Pflegestärkungsgesetzes (PSG I) wurde der Betrag erhöht.

  • Technische Pflegehilfsmittel

Bei den technischen Pflegehilfsmitteln wird ein Großteil der Kosten von den Pflegekassen übernommen. Allerdings werden die Pflegebedürftigen mit einer Zuzahlung beteiligt: Diese beträgt pro Pflegehilfsmittel 10 Prozent, darf aber 25 Euro nicht übersteigen.

Nicht jedes Pflegehilfsmittel muss von der Pflegekasse gekauft werden, es gibt auch die Möglichkeit sie leihweise zu überlassen (§ 40 SGB XI). Das hat den Vorteil, dass dann keine Zuzahlung anfällt. Für alle von der Pflegekasse leihweise überlassenen oder gekauften Pflegehilfsmittel übernimmt diese auch die Instandsetzung und Ersatzbeschaffung.

immoverkauf24 Tipp

Wenn Pflegebedürftige nicht mehr selbst entscheiden können oder vertrauten Menschen ermöglichen wollen, in ihrem Namen zu handeln, bieten von ihnen verfasste Vollmachten & Verfügungen diese Möglichkeit und eine Orientierungshilfe, um in ihrem Sinne zu handeln. immoverkauf24 bietet kostenlose Muster-Formulare, die Ihnen beim Verfassen einer Betreuungsverfügung, einer Patientenverfügung oder einer Vorsorgevollmacht helfen.

6. Pflegehilfsmittel beantragen - wie geht das?

Auch wenn für den Antrag von Pflegehilfsmitteln kein ärztliches Rezept notwendig ist, müssen Formulare ausgefüllt werden. Dabei kommt es darauf an, ob ein technisches Hilfsmittel oder aber zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel beantragt werden sollen.

Antrag auf zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel

Der Vertrag „über die Versorgung der Versicherten mit zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln“ wurde 2006 zwischen dem Deutschen Apothekerverband und den Spitzenverbänden der Pflegekasse beschlossen. Vier Anlagen sind dabei, von denen für die Versicherten zwei Anlagen wichtig sind:

  • Anlage 2: „Erklärung zum Erhalt eines Pflegehilfsmittels“, diese muss vom Versicherten unterschrieben werden, sobald er die Pflegehilfsmittel erhalten hat. Diese Anlage wird dann bei der Pflegekasse eingereicht, damit die Kosten erstattet werden.
  • Anlage 4: Antrag auf Kostenübernahme, der vom Versicherten oder einem Bevollmächtigten unterschrieben werden muss.

Diese Formulare haben die Leistungsanbieter (z. B. Apotheken) vorrätig. Sie helfen auch beim Ausfüllen. So gehen Sie vor:

  1. Antragsteller können im Antrag auf Kostenübernahme (Anlage 4) einfach ankreuzen (und ggf. später noch ergänzen) welche Pflegehilfsmittel Sie künftig in Anspruch nehmen wollen. Zum Schluss muss der Antrag vom Pflegebedürftigen oder Bevollmächtigten unterschrieben werden.
  2. Der Antrag sollte mit der Bitte ergänzt werden, dass die Kosten dauerhaft übernommen werden. Anschließend wird der Antrag an die Pflegekasse verschickt, dies kann aber auch der Leistungsanbieter, etwa eine Apotheke, übernehmen.
  3. Mit der Anlage 2 quittieren Sie jeweils den Empfang der Pflegehilfsmittel. Der Anbieter rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.

immoverkauf24 Tipp

Wenn Angehörige Anträge für Versicherte bei der Pflegekasse stellen – sei es ein Antrag auf Pflegegrad oder auf Pflegehilfsmittel – muss er dazu bevollmächtigt sein, etwa durch eine Vorsorgevollmacht. Diese sollte der Pflegekasse in Kopie vorgelegt werden.

6.2 Antrag auf technische Hilfsmittel

Da jede Versorgung mit technischen Hilfsmitteln durch die Pflegekasse nur dann erstattungsfähig ist, wenn ein Pflegegrad vorliegt, ist eine Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit notwendig.

Der Vorteil: Wenn der Gutachter bereits während der Begutachtung darauf hingewiesen wird, dass technische Hilfsmittel benötigt werden (z. B. ein Pflegerollstuhl), nimmt dann diesen Hinweis in seinem Gutachten auf. Diese Empfehlung wird von der Pflegekasse bereits wie ein Antrag gewertet!

Wenn im Verlauf der Pflegebedürftigkeit weitere Pflegehilfsmittel notwendig werden, ist das Vorgehen wie folgt:

  1. Fragen Sie vor jedem Kauf von technischen Hilfsmitteln nach, ob die Pflegekasse die Kosten dafür übernimmt bzw. mit welchem Sanitätshaus sie Verträge hat. Die meisten Pflegekassen haben bestimmte Sanitätshäuser, mit denen sie zusammenarbeiten.
  2. Fragen Sie Ihren Sachbearbeiter bei der Pflegekasse: Wird eine ärztliche Verordnung benötigt? (Das kann den Antrag beschleunigen). Ärzte können Pflegehilfsmittel verordnen, da diese keiner Budgetierung unterliegen.
  3. Informieren Sie sich bei Ihrer Pflegekasse, ob Sie ein bestimmtes Antragsformular ausfüllen müssen. In der Regel helfen die Sachbearbeiter gern weiter.
  4. Wenn Sie einen Dienstleister der ambulanten Pflege beauftragt haben, werden die Pflegekräfte auch gern beratend bei der Auswahl von Pflegehilfsmitteln tätig.

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