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Vollmachten & Verfügungen

Wenn eine medizinische Behandlung oder Pflege nötig wird und die Betroffenen nicht mehr selbst entscheiden können, liefern zuvor ausgestellte Vollmachten und Verfügungen die entscheidende Orientierung und konkrete Anweisungen, damit Ärzte, Pfleger, Vertraute und Verwandte im Sinne der Betroffenen handeln können. immoverkauf 24 verschafft den Überblick, für welche Situationen welche Vollmachten und Verfügungen wichtig sind.

Nach einem schweren Unfall oder einer plötzlichen Erkrankung, ergeben sich zahlreiche Fragen: Welche medizinischen Maßnahmen sind gewünscht, welche nicht? Wer erledigt die Bankgeschäfte? Wer darf Entscheidungen bezüglich des Aufenthaltsorts treffen – z.B. ob ein Pflegeheim oder eine andere Einrichtung des Wohnens im Alter in Frage kommt? Soll eine Immobilie verkauft werden oder nicht? Unsere Experten beraten Sie gerne rund ums Thema "Was mit der Immobilie im Alter tun", damit Sie alle passenden Optionen für Sie und Ihr Wohneigentum kennenlernen können. 

1. Definition: Was sind Vollmachten & Verfügungen?

Vollmachten & Verfügungen Definitionen

Sowohl Vollmachten als auch Verfügungen dienen Angehörigen sowie medizinischem Personal und Pflegepersonal in den verschiedenen Wohnformen im Alter dazu, im Sinne des Verfassers zu handeln, wenn er selbst dies nicht kann.

Definition Vollmacht

"Eine Vollmacht dient dazu, eine Person zu bestimmen, die im Sinne des Vollmachtgebers handelt. Häufig wird sie für den Fall ausgestellt,dass der Verfasser selbst keine Entscheidungen (mehr) treffen kann. Eine Vollmacht kann jedoch auch schon bei guter Gesundheit des Ausstellers greifen, denn sie wird grundsätzlich bereits mit der Unterschrift gültig. Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens kann jedoch vom Vollmachtgeber definiert werden."

Liegt z.B. eine Vorsorgevollmacht vor, muss das Gericht in der Regel keinen Betreuer für den Fall bestellen, dass der Betroffenen seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann.

Definition Verfügung 

"Verfügungen sind ein Vorsorgeinstrument für den Fall, dass der Verfasser selbst nicht mehr entscheiden kann – und sie treten auch erst dann in Kraft. So werden etwa Patientenverfügung und Betreuungsverfügung erst wirksam, wenn der Verfasser einer medizinischen und pflegerischen Betreuung bedarf, ohne darüber selbst entscheiden zu können."

Für diese Situationen definieren Verfügungen,

  • welche Behandlungen sich der Verfasser wünscht (Patientenverfügung),
  • es können konkrete Person als Betreuer benannt werden (Betreuungsverfügung)
  • oder bestimmt werden, wie mit dem Eigentum verfahren werden soll (Verfügung von Todes wegen).

Ein besonderes Merkmal der Betreuungsverfügung ist, dass der darin gewünschte Betreuer erst als solcher tätig werden kann, wenn ein Betreuungsgericht ihn in dieser Funktion bestätigt hat. Bis zu dieser Bestätigung kann die benannte Person keine Entscheidungen für den Aussteller der Verfügung treffen.

immoverkauf24 Tipp:

Sowohl Bevollmächtigte als auch Betreuer gilt es sorgfältig auszuwählen. Sie sollten für die übertragenen Aufgaben nicht nur kompetent genug sein – um sich etwa um Geldgeschäfte zu kümmern. Sie sollten auch in naher Zukunft über die Zeit und die räumlicher Nähe verfügen, so dass sie jederzeit aktiv werden können. Mitunter kann es ratsam sein, eine Vertrauensperson für finanzielle Angelegenheiten zu benennen und eine andere für Entscheidungen zum Thema Pflege, die in diesem Bereich kompetenter ist. Wenn es keine Person gibt, die das absolute Vertrauen des Verfassers genießt, ist eine Betreuungsverfügung im Vergleich zur Vorsorgevollmacht die bessere Wahl.

Vollmachten & Verfügungen Unterschied

Die wesentlichen Unterschiede zwischen Verfügung und Vollmacht im Überblick:

Umfang der Befugnisse

Ein entscheidender Unterschied zwischen Vollmachten & Verfügungen besteht darin, dass Vollmachten dem Bevollmächtigten mehr Befugnisse einräumen als Verfügungen. Dies liegt daran, dass bei der Betreuungsverfügung das Vormundschaftsgericht aktiv wird und zunächst prüft, ob die benannte Person für die Betreuung gemäß § 1896 BGB infrage kommt. Ist dies der Fall, wird sie regelmäßig kontrolliert und benötigt für bestimmte Tätigkeiten auch die Zustimmung des Gerichts – etwa bei größeren Geldgeschäften.

Eine Betreuungsperson kann also zunächst nicht rechtsverbindlich handeln, ein Bevollmächtigter hingegen schon.

Geschäftsfähigkeit

Eine wirksame Vollmacht setzt voraus, dass der Verfasser volljährig und geschäftsfähig ist. Eine Betreuungsverfügung kann hingegen auch dann noch verfasst werden, wenn der Betreffende (teilweise) geschäftsunfähig ist, aber noch einsichtsfähig ist – also abschätzen kann, was er unterschreibt. Eine Patientenverfügung wiederum setzt ebenfalls keine Geschäftsfähigkeit, wohl aber die Einwilligungsfähigkeit voraus. Diese kann je nach Maßnahme sowohl bei Geschäftsfähigen als auch bei Geschäftsunfähigen gegeben sein und setzt voraus, dass der Verfügende die Komplexität der medizinischen Eingriffe erfasst.  

Zeitpunkt der Wirksamkeit

Eine Verfügung greift erst dann, wenn der Fall eingetreten ist, für den der Verfasser die Verfügung erstellt hat. Eine Vollmacht hingegen greift sofort, allerdings wird in der Regel zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer im Innenverhältnis mit einem separaten Dokument vereinbart, dass die Vollmacht erst im Ernstfall genutzt werden soll.

immoverkauf24 Info:

Vertretungsbefugnis von Kindern und Ehegatten

Ehegatten oder Kinder können nicht automatisch im Namen des Betroffenen entscheiden, wenn ihm dies nicht mehr selbst möglich ist. Häufig wird das jedoch fälschlicherweise angenommen. Stattdessen braucht es dafür eine Vorsorgevollmacht, eine Generalvollmacht oder eine Betreuungsverfügung.

2. Welche Vollmachten gibt es?

Vollmachten lassen sich unterscheiden in Innenvollmacht und Außenvollmacht.

  • Durch eine Außenvollmacht wird gegenüber Dritten erklärt, wer Bevollmächtigter sein soll. Eine solche Außenvollmacht ist beispielsweise gegenüber Banken üblich.
  • Eine Innenvollmacht (auch: Grundverhältnis) regelt die Beziehungen zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer. So kann etwa eine Vorsorgevollmacht, die als Außenvollmacht eingesetzt wird, durch eine Innenvollmacht ergänzt werden, durch die der Vollmachtgeber den Zeitpunkt des Wirksamwerdens gegenüber dem Vollmachtnehmer definiert.

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Es gibt folgende Unterscheidungen bei Vollmachten:

Generalvollmacht

Sie greift für sämtliche Rechtsgeschäfte und gilt üblicherweise auch dann, wenn der Vollmachtgeber selbst in der Lage ist, zu handeln.

Gattungsvollmacht

Eine Gattungsvollmacht gilt ausschließlich für eine bestimmte Gattung von Geschäften und ist damit zu unterscheiden von der Spezialvollmacht, die ausschließlich für ein bestimmtes Geschäft erteilt wird.

Vollmacht mit typisiertem Inhalt

Zu den Vollmachten mit typisiertem Inhalt zählen Prokura und Handlungsvollmacht. Während eine Vollmacht in Form der Prokura dem Prokuristen alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen ermöglicht, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, beschränkt sich die Handlungsvollmacht auf das Geschäftsfeld des Handelsgewerbes

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist in der Regel für den Fall der eintretenden Geschäftsunfähigkeit vorgesehen, kann aber auch schon vorher greifen.

Vollmachten lassen sich auch dahingehend unterscheiden, wann sie gelten sollen:

  1. Prämortale Vollmachten gelten bis zum Tod,
  2. transmortale über den Tod hinaus und
  3. postmortale erst nach dem Tod.

immoverkauf24 Info:

Pflegegrad-Antrag durch einen Vertreter

Auch wenn Pflegebedürftige bzw. Anehörige einen Pflegegrad beantragen möchten und der Betroffene selbst dazu z.B. wegen Krankheit nicht in der Lage ist, kann dies ein Angehöriger oder Vertrauter mit Hilfe einer Vollmacht für ihn erledigen. In der Regel wird der Antrag durch einen Bevollmächtigten von den Pflegekassen anerkannt. Die entsprechende Vollmacht – eine Generalvollmacht oder eine Spezialvollmacht – sollte dem Antrag beiliegen. Gleiches gilt etwa für Verträge, die den Einzug in eine Wohnform im Alter betreffen: Für den Vertragsschluss mit einer Einrichtung des Betreuten Wohnens, mit einem Pflegeheim, einer Seniorenresidenz oder einer Pflege-WG bzw. Senioren-WG muss der vertretende Unterzeichner eine Vollmacht vorweisen. Bei solchen Rechtsgeschäften muss der Vollmachtgeber außerdem zustimmen.

Wenn Sie als Immobilienbesitzer überlegen, wie Sie im Alter mit ihrem Eigentum am sinnvollsten verfahren – ob etwa ein traditioneller Immobilienverkauf oder eine Hausverkauf auf Rentenbasis die richtige Wahl ist, können Sie sich bei immoverkauf24 über alle möglichen und für Sie passenden Optionen informieren.

3. Welche Vollmachten und Verfügungen sind wichtig für die Vorsorge?

Folgende Vollmachten und Verfügungen sind besonders wichtig, um sicherzustellen, dass der eigene Wille auch im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit durchgesetzt wird:

Patientenverfügung

Jeder Volljährige kann eine Patientenverfügung erstellen, die Wünsche dazu enthält, welche medizinischen Maßnahmen (nicht) durchgeführt werden sollen. Dazu können beispielsweise Angaben gehören, ob lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen oder nicht. Einer besonderen Form bedarf es dazu nicht. Jedoch müssen die Angaben zu gewünschten und nicht gewünschten medizinischen Behandlungen spezifisch und präzise sein, so dass sie Ärzten und Pflegepersonal als Handlungsanweisungen gelten können.

Achtung!

Falls Sie bereits eine Patientenverfügung verfasst haben, überprüfen Sie, inwieweit diese den aktuellen Rechtsvorschriften genügt. So hatte der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen (AZ XII ZB 604/15 und XII ZB 61/16) entschieden, dass zu vage Formulierungen zur Ungültigkeit der Patientenverfügung führen. Gleiches kann für Vorsorgevollmachten gelten.

Vollmachten

Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung dient dazu, eine Vertrauensperson zu benennen, die als Betreuer für den Verfasser agiert, wenn dieser keine Entscheidungen mehr fällen kann – etwa, wenn er ins Koma gefallen ist. Tätig werden kann dieser aber erst, wenn das Betreuungsgericht ihn bestellt hat. Zudem kontrolliert das Gericht den Betreuer.

Vorsorgevollmacht

Bei der Vorsorgevollmacht ist das Betreuungsgericht nicht involviert. Es muss nur dann einbezogen werden, wenn keine Vollmacht vorliegt und somit kein Vertreter bestimmt ist. Der Bevollmächtigte kann daher umgehend für den Verfasser tätig werden –  wenn der Ernstfall eingetreten und der Betroffene nicht mehr entscheidungsfähig ist oder zu einem anderen vom Verfasser (in einer Innenvollmacht) definierten ggf. früheren Zeitpunkt.

Generalvollmacht

Die Generalvollmacht ist von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden. Sie ist weitreichender und grundsätzlich nicht auf bestimmte Befugnisse oder Aufgaben beschränkt. Bei riskanten medizinischen Maßnahmen, der Unterbringung in der vollstationären Pflege und bei der Auflösung des Haushalts ist allerdings die Zustimmung des Vollmachtgebers erforderlich. Sie greift deshalb in der Regel, wenn es dem Vollmachtgeber noch gut geht. Die Generalvollmacht kann jederzeit widerrufen werden.

Achtung!

In Vorsorgevollmachten ist häufig der Zeitpunkt des Wirksamwerdens durch eine Formulierung derart definiert: „Für den Fall, dass ich meine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann ...“. Von einer solchen Formulierung in der Vorsorgevollmacht selbst ist jedoch abzuraten. Denn wenn ein schlechter Gesundheitszustand Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vollmacht ist, muss der Bevollmächtigte diesen Zustand des Vollmachtgebers unter Umständen aufwendig nachweisen.

Der Zeitpunkt der Wirksamkeit sollte daher eher in einer Innenvollmacht festgehalten werden, also in einem Dokument, das sich nur an den Vollmachtnehmer richtet und nicht an Dritte.

Eigenhändiges Testament

Testament

Wer seinen Nachlass nicht entsprechend der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt wissen will, muss einen Erbvertrag oder ein Testament aufsetzen. Mit dieser „Verfügung von Todes wegen“ besteht die Möglichkeit, das Vermögen nach eigenen Vorstellungen unter Angehörigen und nahestehenden Personen aufzuteilen.

Letztwillige Verfügung und Vollmacht über den Tod hinaus

Eine letztwillige Verfügung gilt erst nach dem Tod des Vollmachtgebers und wird daher auch als postmortale Vollmacht bezeichnet. Eine Vollmacht über den Tod hinaus wirkt hingegen bereits zu seinen Lebzeiten und wird daher auch als transmortale Vollmacht tituliert. 

4. Vollmacht schreiben – was ist wichtig und zu beachten?

Eine Vollmacht gilt zwar prinzipiell auch, wenn sie mündlich erteilt wurde. Es empfiehlt sich jedoch, eine schriftliche Vollmacht zu verfassen. So kann der Bevollmächtigte problemlos gegenüber Dritten nachweisen, dass er mit der darin formulierten Aufgabe betraut wurde. Folgende Punkte sollten in einer Vollmacht enthalten sein:

  • Wofür soll die Vollmacht gelten, wofür nicht?
  • Daten zum Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer (vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort, ggf. auch Personalausweisnummer)
  • Beschreibung des Umfangs der Vollmacht (lieber ausführlicher als zu knapp, da sie ansonsten eventuell nicht für das greift, was eigentlich für den Bevollmächtigte tun soll).
  • Die Vollmacht sollte nicht zu pauschal formuliert werden, damit die Befugnisse nicht versehentlich weiter reichen als gewollt.
  • Wie lange soll sie gelten? Über den Tod hinaus gehende Vollmachten haben den Vorteil, dass kein Erbschein erforderlich wird.
  • Ab wann soll sie gelten? Soll sie erst im Ernstfall greifen, empfiehlt es sich, dies auf einem separaten Dokument im Innenverhältnis mit dem Bevollmächtigten festzuhalten.
  • Ersatzbevollmächtigte benennen: Wer soll einspringen, wenn der Bevollmächtigte ausfällt?
  • Sinnvoll: Untervollmachten ermöglichen. Dann können Bevollmächtigte andere Bevollmächtigte ernennen (beispielsweise einen Anwalt).
  • Sinnvoll: Von Dritten per Unterschrift bestätigen lassen, dass die Vollmacht oder Verfügung freiwillig und im Besitz der geistigen Kräfte geschrieben wurde.
  • Unterschrift des Vollmachtgebers und Bevollmächtigten/Betreuers plus Datum.

5. Notarielle Vollmacht – wann ist sie notwendig?

Eine Vollmacht bedarf, um wirksam zu werden, grundsätzlich keiner notariellen Beglaubigung oder Beurkundung. Das geht unter anderem aus § 167 Absatz 2 BGB hervor. Allerdings ist es vielfach ratsam, dennoch einen Notar mindestens mit der Beglaubigung zu beauftragen – beispielsweise bei umfangreichen Vollmachten wie der Vorsorge- und Generalvollmacht.

Achtung!

Eine Ausnahme bilden Vollmachten für die Übertragung oder Belastung von Grundstücken unter Lebenden, die Aufnahme von Darlehen, das Abfassen oder Ändern eines Gesellschaftervertrages oder Anmeldungen zum Handelsregister. Auch Vollmachten für den Immobilienverkauf müssen stets notariell beurkundet oder zumindest beglaubigt werden.

Notariell beglaubigte Vollmacht

Die notarielle Beglaubigung wird auch als öffentliche Beglaubigung bezeichnet und gilt vielfach als besonders beweiskräftig im Vergleich zur amtlichen Beglaubigung durch Behörden oder Anwälte. So kann beispielsweise eine notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht, die über den Tod hinaus gilt (transmortale Vollmacht) den mitunter teuren Erbschein ersetzen, wenn es darum geht, auf die Konten eines Verstorbenen zurückzugreifen. Eine notarielle Beurkundung ist zwar nicht erforderlich, empfiehlt sich aber mitunter auch deshalb, weil mit der Einbindung eines Notars sichergestellt wird, dass die Vollmacht oder Verfügung bezüglich ihrer Form auch wirksam und sinnvoll ist. Zudem hat eine beglaubigte Vollmacht oder Verfügung von Dritten nicht so schnell in Frage gestellt.

Auch örtliche Betreuungsbehörden können Vorsorgevollmachten für 10 Euro öffentlich beglaubigen. Damit kann der Bevollmächtigte dann etwa im Rahmen eines Immobilienverkaufs beim Grundbuchamt tätig werden. Allerdings bieten nicht alle der rund 430 Betreuungsbehörden in Deutschland eine öffent­liche Beglaubigung an. Teilweise auch deshalb nicht, weil die Behörden selbst über diesen Umstand nicht ausreichend informiert sind.

Sollten Sie sich fragen, ob ein Immobilienverkauf im Alter die richtige Lösung für Sie ist, informieren wir Sie gerne vorher über weitere Optionen.

Die Kosten für den Notar sind im Bundesnotarkostengesetz (BNotKG) geregelt. Gemäß § 98 Absatz 3 Satz 3 GNotKG ist hierfür der Vermögenswert maßgeblich. Für das Erstellen einer Vorsorgevollmacht werden üblicherweise zwischen 30 und 50 Prozent des Vermögens des Vollmachtgebers berücksichtigt, für Patientenverfügungen wird eine Pauschale fällig, für die gemäß § 36 GNotKG üblicherweise ein Geschäftswert von 5.000 Euro herangezogen wird. Generell sind die Kosten auf maximal 1.735 Euro gedeckelt, was einem Vermögenswert von einer Million Euro entspricht.

Notarkosten für eine Vorsorgevollmacht

Für das Erstellen einer Vorsorgevollmacht werden 30 bis 50 Prozent des Vermögens als Geschäftswert zugrunde gelegt. Achtung: zusätzlich zu den hier genannten Kosten fallen noch Kosten für Auslagen und Porto sowie Mehrwertsteuer an.

Vermögen Geschäftswert i.H.v. 30 % des Vermögens Geschäftswert i.H.v. 50 % des Vermögens
10.000 Euro 33 Euro 45 Euro
50.000 Euro 91 Euro 115 Euro
100.000 Euro 125 Euro 165 Euro
200.000 Euro 192 Euro 273 Euro
250.000 Euro 219 Euro 300 Euro
500.000 Euro 354 Euro 535 Euro
750.000 Euro 485 Euro 735 Euro
1.000.000 Euro 635 Euro 935 Euro
Quelle: Eigene Berechnungen, Grundlage: Gebührenrechner der Bundesnotarkammer

immoverkauf24 Info:

Vollmachten und Verfügungen können beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden, die Kosten liegen bei 13 Euro, je nach Art der Anmeldung, Zahlungsweise und Anzahl der Bevollmächtigten kommen weitere geringe Kosten hinzu. Die Dokumente werden jedoch nicht dort, sondern beim Amtsgericht in der Abteilung Vormundschaftsangelegenheiten hinterlegt. Wurde ein Notar mit der notariellen Beurkundung beauftragt, erfolgt die Registrierung ohnehin. Wer die Dokumente nicht registrieren möchte, sollte dem Bevollmächtigten oder dem gewünschten Betreuer das entsprechende Dokument aushändigen, damit dieser im Bedarfsfall schnell handeln kann.

6. Weitere wichtige Vollmachten

Wichtige Vollmachten

Folgende Vollmachten können je nach Situation des Vollmachtgebers zusätzlich sinnvoll sein:

Vollmacht für das Finanzamt (Steuerberater)

Eine Vollmacht für das Finanzamt kann sowohl einem Steuerberater als auch einer nahestehenden Person erteilt werden. Auch Lohnsteuerhilfevereine kommen hierfür infrage. Wichtig: Üblicherweise erhält der Steuerpflichtige und nicht der Steuerberater den Steuerbescheid. Dies kann sich als nachteilig erweisen, weshalb dem Steuerberater immer auch die Vollmacht erteilt werden sollte, die Steuerbescheide entgegenzunehmen. Die Bundesfinanzverwaltung bietet online für eine solche Vollmacht einen Vordruck (Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen) zum Download an.

Kfz-Vollmacht

Vollmachten können auch fürs Auto erforderlich werden – beispielsweise für die Fahrzeugzulassung, für das Abholen eines Neuwagens oder für den Abschluss einer Kfz-Versicherung. Eine Vollmacht zum Kfz muss je nach Anlass vom Vollmachtgeber individuell formuliert werden.

Bankvollmacht / Kontovollmacht

Eine Vollmacht für die Bank ermöglicht es der Vertrauensperson, auf Konten und Depots zuzugreifen. Vielfach fordern Banken und Sparkassen, dass für die Vollmacht ihre Formulare genutzt werden. Eine notarielle Vollmacht wird jedoch ebenfalls akzeptiert und bietet den Vorteil, dass bei mehreren Bankverbindungen lediglich ein Dokument benötigt wird. Vielfach ist es erforderlich, dass der Bevollmächtigte eine Unterschriftenprobe vor Ort abgeben muss. Es ist daher empfehlenswert, die Kontovollmacht gemeinsam mit dem Bevollmächtigten in der Filiale im Beisein eines Bank- oder Sparkassenangestellten zu erteilen.

Vollmacht für den Hausverkauf

Eine Vollmacht für den Immobilienverkauf bedarf immer der notariellen Beglaubigung. Der Umfang der Vollmacht kann darauf beschränkt werden, dass der Bevollmächtigte einen Immobilienmakler mit dem Verkauf beauftragt. Sie kann aber auch beinhalten, dass er anstelle des Verkäufers den Notartermin für den Verkauf wahrnimmt. Die Vollmacht kann auch Angaben dazu enthalten, in welchem Preisrahmen ein Verkauf durchgeführt werden darf.

Wurde dies nicht bereits im Rahmen einer Vorsorgevollmacht berücksichtigt, werden bei Bedarf Vollmachten benötigt, die es einer Vertrauensperson ermöglichen, vertretungsweise bestimmte Aufgaben zu übernehmen – beispielsweise die Kommunikation mit Behörden wie dem Sozialamt oder mit der Krankenkasse. Auch Anwälte benötigen oftmals eine Vollmacht – beispielsweise, wenn sie Informationen von Ärzten zu einem Unfall benötigen. In der Regel achten Anwälte darauf, die Vollmacht hierfür von sich aus einzuholen.

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