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Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung lässt sich im Vorhinein festlegen, welche medizinischen Maßnahmen nach einem Unfall oder einer plötzlichen Erkrankung durchgeführt werden sollen und welche zu unterlassen sind – und zwar genau dann, wenn der Betroffene seine Wünsche nicht (mehr) selbst äußern kann. immoverkauf24 gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Patientenverfügung und liefert eine kostenlose Vorlage für eine Patientenverfügung nach jüngster Rechtsprechung.

1. Was ist eine Patientenverfügung? Hier kostenloses Muster downloaden!

Definition Patientenverfügung

"Die Patientenverfügung enthält die Willensbekundung und konkrete Anweisungen einer volljährigen Person dazu, ob und wie eine eventuell erforderliche medizinische Behandlung durchgeführt werden soll, wenn der Betroffene seinen Willen selbst nicht (mehr) artikulieren kann."

Dies kann etwa dann notwendig sein, wenn entschieden werden muss, ob eine künstliche Ernährung via Magensonde in Sinne des Patienten wäre oder nicht. Die juristische Definition liefert § 1901 a Absatz 1 Satz 1 BGB: Darin heißt es: „Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehenden Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt, prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf den aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.“ Ein Betreuer ist eine Person, die vom Betreuungsgericht bestellt wurde, um Entscheidungen im Sinne des Betroffenen bzw. Patienten zu treffen. Falls eine Betreuungsverfügung vorliegt, ist es in der Regel die darin vom Patienten gewünschte Person.

immoverkauf24 Hinweis

Viele ältere Patientenverfügungen sind nicht wirksam, weil sie nicht ausreichend präzise Angaben zu den gewünschten und unerwünschten medizinischen Maßnahmen enthalten.

Liegt keine Patientenverfügung vor, müssen Betreuer oder Bevollmächtigte versuchen, den mutmaßlichen Willen des Patienten zu ergründen, um Behandlungen vornehmen zu lassen oder eben nicht. Dies kann aufgrund früherer mündlicher oder schriftlicher Äußerungen des Patienten, seiner ethischen oder religiösen Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen geschehen (§ 1901 a Absatz 2). Jedoch ist in solchen Fällen nicht sicher, ob die Ärzte solche rekonstruierten Willensbekundungen akzeptieren und ihnen folgen. Mit einer Patientenverfügung ist es daher wesentlich einfacher, für alle Beteiligten, im Sinne des Betroffenen zu handeln.

Verfasser von Patientenverfügungen sollten auch mit Angehörigen über die Verfügung und ihre darin festgehaltenen Wünsche sprechen. Die Angehörigen können die Patientenverfügung auch als Zeugen unterzeichnen. Das hilft im Ernstfall zu dokumentieren, dass sie die Wünsche der Person gut kennen und ihr nahestehen.

2. Patientenverfügung – Was ist der Unterschied zur Vorsorgevollmacht?

Patientenverfügung

Unter den Vollmachten & Verfügungen ist die Patientenverfügung das Vorsorgedokument, das sich ausschließlich auf die Vorgehensweise im Falle einer notwendigen medizinischen Behandlung des Verfassers bezieht. Die Patientenverfügung dient als eine Art Handlungsanweisung für die behandelnden Ärzte und Pflegepersonal und definiert die Behandlungen, die vollzogen werden sollen oder nicht. Sie richtet sich nicht an einzelne, ausgewählte Personen, die eine Vertretungsbefugnis haben, wie es bei der Vorsorgevollmacht der Fall ist. Eine Patientenverfügung greift erst, wenn der Verfasser selbst seinen Willen nicht mehr mitteilen kann.

Vorsorgevollmacht 

Eine Vorsorgevollmacht ermächtigt hingegen bestimmte Personen, die das besondere Vertrauen des Erstellers genießen, in seinem Sinne zu handeln. Eine Vorsorgevollmacht umfasst zudem häufig mehrere Lebensbereiche und ist nicht auf medizinische Behandlungen beschränkt. Sie kann beispielsweise auch Vorgaben dazu enthalten, wer sich um die Finanzen des Erstellers kümmern soll, wenn er selbst dazu nicht (mehr) in der Lage ist. Zwar können auch Vorgaben zur medizinischen Behandlung enthalten sein, es wird jedoch dazu geraten, diese Angaben in einer separaten Patientenverfügung festzuhalten. Eine Vorsorgevollmacht wird mit der Erstellung wirksam, jedoch kann der Verfasser festlegen, dass sie erst zu einem bestimmten Zeitpunkt greifen soll.

immoverkauf24 Tipp

Es ist empfehlenswert, eine Patientenverfügung zusammen mit einer Vorsorgevollmacht zu erstellen. Die Dokumente ergänzen sich und stellen sicher, dass Ehepartner und Kinder bevollmächtigt sind, rechtsgültige Entscheidungen gemäß der Patientenverfügung zu fällen. Sie sind nämlich keineswegs automatisch die Bevollmächtigten des Erkrankten. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, muss zunächst vom Gericht ein Betreuer bestimmt werden, der dann im Sinne des Erkrankten die Entscheidungen zur medizinischen Behandlung gemäß der Patientenverfügung fällt.

3. Patientenverfügung – Was ist der Unterschied zur Betreuungsverfügung?

Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung ist ebenso wie eine Vorsorgevollmacht weiter als die Patientenverfügung gefasst und deckt nicht nur medizinische Aspekte ab. Sie beinhaltet beispielsweise Angaben dazu, wer für finanzielle Angelegenheiten als Betreuer fungieren soll. Damit definiert die Betreuungsverfügung auch, welche Person in bestimmten Lebensbereichen Entscheidungen im Sinne des Verfassers treffen soll.

Patientenverfügung 

Die Patientenverfügung hingegen definiert nur, welche medizinischen Behandlungen durchgeführt und welche unterlassen werden sollen, nicht, wer dies tut. Der Nachteil einer Betreuungsverfügung kann sein, dass zuerst ein Gericht den gewünschten Betreuer bestätigen muss und er dadurch nicht sofort handlungsfähig ist. Zudem kann ein Gericht einen vom Verfasser gewünschten Betreuer auch ablehnen (auch wenn das nur selten vorkommt).

4. Wann ist eine Patientenverfügung sinnvoll?

Niemand ist verpflichtet, eine Patientenverfügung zu verfassen. Doch wem daran liegt, jede Lebenssituation so selbstbestimmt wie möglich zu gestalten, sollte sich mit dem Thema Patientenverfügung befassen. Vor allem dann, wenn es jemandem etwa ein großes Anliegen ist, dass keine künstliche Ernährung als lebensverlängernde Maßnahme eingesetzt wird, die nicht mehr der Gesundung dient.

Ist der Wille im Falle einer medizinischen Behandlung nicht durch eine Patientenverfügung dokumentiert, besteht die Gefahr, dass Angehörige und Ärzte diese Wünsche nicht kennen oder nicht klar interpretieren können und schlimmstenfalls entgegen dem Willen des Betroffenen entschieden wird. Die Folge: Angehörige sind in der ohnehin emotional bereits sehr belastenden Situation zusätzlichem Stress ausgesetzt. Wer seiner Familie dies ersparen möchte, sollte sich um eine Patientenverfügung kümmern.

immoverkauf24 Hinweis

Liegt keine Patientenverfügung vor, die bestimmte medizinische Behandlungen ausschließt, werden Ärzte im Ernstfall immer für lebenserhaltende Maßnahmen entscheiden. Wer dies auf keinen Fall möchte, sollte unbedingt eine Patientenverfügung erstellen.

5. Welche Form muss meine Patientenverfügung haben?

Eine Patientenverfügung muss schriftlich verfasst werden und durch die eigenhändige Unterschrift des Verfassers oder durch ein vom Notar beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet werden. Festgelegt ist dies in § 1901a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Absatz 1 BGB. Verändert sich die Einstellung eines Verfassers hinsichtlich der gewünschten und unerwünschten medizinischen Behandlungen, kann die Patientenverfügung jederzeit widerrufen werden, und zwar formlos. Das heißt, dass dies mündlich oder schriftlich geschehen kann.

Verschaffen Sie sich einen Überblick über den möglichen Inhalt und Aufbau einer Patientenverfügung. immoverkauf24 hat hierfür ein kostenloses Muster PDF für Sie erstellt, welches Ihnen beim Verfassen nützlich sein soll.

Es ist ratsam, wenn auch nicht unbedingt erforderlich, eine Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen zu prüfen und je nachdem, ob sie noch den Wünschen und Vorstellungen entspricht, zu erneuern oder zu bestätigen. Viele Patientenverfügungen müssen zudem verändert werden, weil sie nicht ausreichend konkrete Angaben zu gewünschten oder unerwünschten medizinischen Behandlungen haben.

6. Patientenverfügung – Was muss drinstehen?

Eine Patientenverfügung muss unbedingt präzise Angaben zu den Maßnahmen enthalten, die im Ernstfall ergriffen werden sollen oder nicht. Dies ist wichtig, weil der Bundesgerichtshof 2016 in einem Urteil (AZ: XII ZB 61/16) entschieden hat, dass eine Patientenverfügung mit lediglich pauschalen Angaben zu medizinischen Behandlungen wirkungslos ist. Verhandelt wurde der Fall einer Frau, die eine Patientenverfügung verfasst hatte, in der sie festgehalten hatte, dass „lebensverlängernde Maßnahmen abgelehnt werden“. Da Ärzte bei solchen vagen Angaben nicht davon ausgehen können, dass dem Ersteller bewusst war, welche Behandlungen tatsächlich unter „lebensverlängernde Maßnahmen“ fallen, wurde die Patientenverfügung für ungültig erklärt. Das Urteil hatte zur Folge, dass sämtliche Patientenverfügungen und auch Vorsorgevollmachten mit Angaben zu medizinischen Behandlungen, die ähnlich unkonkret formuliert waren und sind, ihre Wirksamkeit verloren.

Was gilt es also zu beachten, um zu vermeiden, dass die Patientenverfügung ein wirkungsloses Dokument ist bzw. wird? Sie muss genaue Angaben zu einzelnen, konkret benannten medizinischen Behandlungen enthalten, die der Verfasser wünscht oder nicht wünscht, sollte er dies selbst nicht (mehr) äußern können.

Dazu gehören folgende Punkte:

  • Name, Anschrift, Geburtsdatum sowie Unterschrift des Erstellers
  • Angaben dazu, wann die Patientenverfügung greifen soll:
    • Todesnähe
    • Unheilbare Krankheiten im Endstadium
    • Demenz
    • Koma
    • Hirnschäden
    • Andere schwerwiegende Zustände, die aus bereits vorhandene Erkrankungen resultieren könnten
  • Konkrete Angaben zur gewünschten oder nicht gewünschten medizinischen Behandlung sowie dazu, in welchen Fällen diese erfolgen soll:
    • Sollen starke Schmerzmittel verabreicht werden (auch wenn sie lebensverkürzend wirken können)?
    • Sollen Medikamente verabreicht werden, die nur noch lebensverlängernd wirken, nicht jedoch für die Schmerzlinderung unabdingbar sind? Soll dies in bestimmten Fällen nicht geschehen?
    • Soll eine künstliche Beatmung stattfinden bzw. eingestellt werden? In welchen Fällen soll dies geschehen?
    • Soll eine künstliche Ernährung mittels Infusionen oder stattfinden bzw. eingestellt werden? In welchen Fällen soll dies geschehen?
    • Sollen Reanimationsmaßnahmen ergriffen werden? In welchen Fällen soll dies nicht geschehen?
    • Wo soll die Behandlung erfolgen (z. B. Hospiz statt Krankenhaus bei unheilbarer Erkrankung)?
    • Bei bereits vorhandenen Erkrankungen: Weitere Details zur Behandlung.
    • Kommt eine Organspende in Betracht?
  • Angaben zu den generellen religiösen und moralischen Vorstellungen sowie bestehenden Erkrankungen. Dies hilft im Ernstfall ebenfalls allen Beteiligten, entsprechend den Wünschen des Betroffenen zu handeln.
  • Angaben dazu, ob eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung verfasst wurde. So kann im Ernstfall rasch überprüft werden, was der Betroffene veranlasst hat.

Wenn Sie als Immobilienbesitzer überlegen, wie Sie im Alter mit ihrem Eigentum am sinnvollsten verfahren – ob etwa ein regulärer Immobilienverkauf oder der Hausverkauf auf Rentenbasis die richtige Wahl ist, können Sie sich bei immoverkauf24 über alle möglichen und für Sie passenden Optionen informieren.

  • Ein Beispiel: Wer beispielsweise im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Erkrankung keine lebenserhaltenden Maßnahmen wünscht, kann dies mit folgender Formulierung festlegen: „In den zuvor beschriebenen Situationen wünsche ich, dass keine lebenserhaltenden Maßnahmen ergriffen werden. Hunger und Durst sollen nur auf natürliche Weise gestillt werden, gegebenenfalls mit Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme. Ich wünsche fachgerechte Pflege von Mund und Schleimhäuten sowie menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege und das Lindern von Schmerzen, Atemnot, Übelkeit, Angst, Unruhe und anderer belastender Symptome.“ Diese Passage ist einer der Textbausteine der Patientenverfügung-Vorlage von immoverkauf24.

immoverkauf24 Info

Für Menschen, die in einem Pflegeheim, einer Senioren-WG, einer Einrichtung des betreuten Wohnens oder einer anderen Wohnform im Alter leben, ist eine Patientenverfügung umso wichtiger, da Pflegeeinrichtungen sich z.T. schwertun, lebensverlängernde Maßnahmen einzustellen, sollte dies den Tod eines Patienten zur Folge haben. Liegt eine Patientenverfügung vor, aus der klar hervorgeht, dass etwa die Ernährung durch eine Magensonde nicht erwünscht ist, können sich Angehörige auf das Dokument berufen und den Fall ggf. vor ein Betreuungsgericht bringen, um so die Interessen des Betroffenen durchzusetzen.

Ein wichtiger Ratgeber bei der Formulierung einer Patientenverfügung kann der Hausarzt oder eine andere medizinisch geschulte Person sein: Um darüber aufzuklären, welche medizinischen Maßnahmen in welchen Fällen ergriffen werden und welche Auswirkungen diese auf den Patienten haben. Das versetzt den Verfasser einer Patientenverfügung in die Lage, einzelne medizinische Behandlungen konkret zu benennen und seine Wünsche bezüglich dieser zu formulieren.

7. Patientenverfügung – Was sind typische Fehler?

Eine Patientenverfügung verfehlt ihre Wirkung, wenn sie nicht rechtssicher formuliert ist. Diese Gefahr besteht, wenn die Angaben zur medizinischen Behandlung nicht eindeutig sind.

  • Ein Beispiel: Heißt es in einer Patientenverfügung lediglich, dass ein würdevolles Sterben gewünscht ist, wenn keine Aussicht auf Heilung einer schweren Erkrankung besteht, ist dies ohne weitere Angaben zu konkreten medizinischen Behandlungen zu unkonkret. 

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs lässt diese Formulierung beispielsweise nicht erkennen, ob der Ersteller mit einer künstlichen Ernährung einverstanden wäre. Daher entschieden die Richter, dass die Patientenverfügung nicht den formalen Ansprüchen genügt und damit wirkungslos ist (Urteil vom 8. Februar 2017, AZ: XII ZB 604/15).  Auch das Urteil, das der BGH im Jahr zuvor gefällt hatte, ist Ergebnis der zu vage gehaltenen Formulierung, dass „lebenserhaltende Maßnahmen nicht erwünscht“ sind (AZ: XII ZB 61/16).

Ein häufiger, nicht beabsichtigter Widerspruch in Patientenverfügungen kommt zudem dadurch zustande, dass die Verfasser einerseits lebensverlängernde Maßnahmen ablehnen und gleichzeitig, an anderer Stelle in der Patientenverfügung, ihr Einverständnis zu einer Organ- und Gewebespende geben. Werden lebensverlängernde Maßnahmen jedoch abgelehnt, schließt das auch eine Organspende aus: Denn um die medizinischen Voraussetzungen für eine Organentnahme zu schaffen und schließlich vorzunehmen, sind lebensverlängernde Maßnahmen jedenfalls eine Zeit lang zwingend notwendig. Wenn der Verfasser einer Patientenverfügung also einer Organspende zustimmt, muss er Maßnahmen wie etwa einer künstlichen Beatmung zumindest für eine gewisse Zeit in Kauf nehmen und dies auch in der Patientenverfügung festhalten. Für andere Situationen lassen sich lebensverlängernde Maßnahmen dennoch explizit ausschließen.

Patientenverfügung und Organspendeausweis

In einer Patientenverfügung kann festgelegt werden, dass einer Organspende zugestimmt wird. Wer dies so festlegt, benötigt keinen zusätzlichen Organspendeausweis. Umgekehrt benötigt jemand, der einen solchen Ausweis mit sich führt, für diesen speziellen Fall keine Patientenverfügung.

Ein Organspendeausweis ist nicht mit den Notfallkarten zu verwechseln, die manche Dienstleister für das Erstellen von Patientenverfügungen anbieten und die ebenfalls im Portemonnaie verwahrt werden sollen. Sie dienen lediglich dazu, einen Hinweis an die Angehörigen zu geben, dass eine Patientenverfügung verfasst wurde. Die Karte kann auch Angaben zu weiteren Vollmachten und Verfügungen (Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung) enthalten.

8. Patientenverfügung erstellen – Was ist wichtig?

Anders als etwa bei der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung, bei denen Anwälte und Notare die wichtigsten Ratgeber sind, sind für die Patientenverfügungen Ärzte oder medizinisch geschulte Personen die wichtigsten Ratgeber, die Kenntnisse in Palliativmedizin, Notfallmedizin und Intensivmedizin haben. Denn für den Verfasser einer Patientenverfügung ist es wichtig zu wissen, welche medizinischen Maßnahmen in welchen Fällen ergriffen werden und welche Auswirkungen diese auf den Patienten haben. Das versetzt ihn in die Lage, einzelne medizinische Behandlungen konkret zu benennen und seine Wünsche bezüglich dieser zu formulieren. Und das ist die Voraussetzung dafür, dass Angehörige und Ärzte seinem Willen im Ernstfall auch tatsächlich folgen.

Eine Kopie der Patientenverfügung sollte immer auch den Angehörigen ausgehändigt werden, gegebenenfalls auch dem Hausarzt. Auch Notfallkarten und die Registrierung beim zentralen Vorsorgeregister sind eine Möglichkeit, auf die Existenz einer Patientenverfügung hinzuweisen. 

immoverkauf24 Hinweis

Eine Vielzahl von Patientenverfügungen könnte als unwirksam gelten. Gerade solche Verfügungen, die vor dem BGH-Urteil (AZ: XII ZB 61/16) erstellt wurden, sollten daher dringend überprüft und präzisiert werden – gegebenenfalls mithilfe eines Experten. Dies gilt übrigens auch für Vorsorgevollmachten, die vor dem BGH-Urteil erstellt wurden. Auch sie enthalten mitunter zu ungenaue Angaben für den medizinischen Notfall und sind deshalb nicht wirksam.

Patientenverfügung erstellen – Wer hilft?

Eine Patientenverfügung kann nach intensiver Beschäftigung mit der Thematik und mithilfe von der immoverkauf24-Vorlage für eine Patientenverfügung auch ohne fremde Hilfe erstellt werden. Auf der sicheren Seite ist, wer sich Hilfe von Personen oder Organisationen holt, die über medizinischen Wissen verfügen. Unterstützung ist etwa bei Verbraucherzentralen, kirchlichen Beratungsstellen, Wohlfahrtsverbänden, Hospizen oder Ärzten zu finden.

Es gibt auch diverse Online-Dienstleister, die wahlweise anhand von Fragebögen oder über eine telefonische Beratung dabei helfen, eine auf die individuellen Wünsche zugeschnittene Patientenverfügung zu erstellen. Es gibt auch Portale, die mit Rechtsanwälten zusammenarbeiten, diese Angebote sind allerdings kostenpflichtig.

9. Patientenverfügung – Ist ein Notar notwendig?

Eine Patientenverfügung ist auch ohne notarielle Beurkundung oder Beglaubigung gültig. Ein Notar muss also nicht zwingend beim Erstellen einer Patientenverfügung mitwirken und die Unterschrift des Verfassers auch nicht beglaubigen. Wenn persönliche und familiäre Umstände dafür sprechen, etwa weil es Streitigkeiten in der Familie gibt, kann die Patientenverfügung jedoch beurkundet sowie die Unterschrift und Kopien von der Patientenverfügung beglaubigt werden.

10. Patientenverfügung – Welche Kosten fallen an?

Wer sich an einen Arzt wendet, um sich zum Thema Patientenverfügung zu informieren, sollte beachten, dass die Krankenkassen die Kosten für eine solche Beratung nicht übernehmen. Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung für Ärzte, hängen aber letztendlich davon ab, wie der jeweilige Arzt abrechnet und können daher schwanken.

Wer die Patientenverfügung selbst anhand von Textbausteinen erstellt, muss keine weiteren Kosten einkalkulieren. Die Online-Angebote kostenpflichtiger Dienstleister liegen nach Angaben der Verbraucherzentralen preislich zwischen 10 und 140 Euro, die Spanne ergibt sich aus dem unterschiedlichen Umfang der Dienstleistungen: Sie reichen vom simplen Download eines Musters bis hin zur persönlichen telefonischen Beratung bei der Erstellung einer individuellen Patientenverfügung. Angebote von Dienstleistern, die mit Anwälten zusammenarbeiten, sind mit Kosten von rund 200 Euro teurer. Allerdings lohnt die Investition in solche Dienstleister nicht immer: Die Verbraucherzentralen haben das Angebot von elf Portalen ausgewertet und ermittelt, dass die meisten der kostenpflichtigen Offerten die gleichen Textbausteine beinhalten, wie kostenlos verfügbare Formulare.

Für die Beglaubigung (nicht die Beurkundung) der Unterschrift einer Patientenverfügung durch einen Notar fallen ca. 60 Euro an.

immoverkauf24 Tipp

Es gibt Rechtsschutzversicherungen, die die Kosten für das Erstellen eine Patientenverfügung übernehmen. Wer eine solche Versicherung hat, sollte daher zunächst prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen diese für die Kosten aufkommt.

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