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Betreuungsverfügung / Betreuungsvollmacht

Mit einer Betreuungsverfügung, auch Betreuungsvollmacht genannt, lässt sich festlegen, wer bei Bedarf die Betreuung übernehmen soll, wenn Personen keine Entscheidungen mehr selbst treffen können. immoverkauf24 liefert Antworten auf die zwölf wichtigsten Fragen zur Betreuungsverfügung und eine kostenlose Vorlage zum Verfassen eine Betreuungsverfügung.

1. Betreuungsverfügung – was ist das? Hier kostenlose Muster-Vorlage!

Definition Betreuungsverfügung

"Eine Betreuungsverfügung dient dazu, einen Vertreter zu bestimmen, der wichtige Entscheidungen und übernimmt, wenn eine volljährige Person selbst vorübergehend oder dauerhaft dazu nicht in der Lage ist – etwa durch eine altersbedingte Krankheit oder durch einen Unfall. Bevor sie greift, muss der gewünschte Vertreter jedoch noch durch ein Betreuungsgericht bestätigt werden."

In folgenden Bereichen ist eine Vertretungsbefugnis, erteilt durch die Betreuungsverfügung, besonders wichtig:

  1. in Vermögensangelegenheiten
  2. gegenüber Behörden und Versicherungen, z.B. Krankenkasse, Arbeitsamt, Sozialamt
  3. bei gesundheitliche Fürsorge, z.B. einem Krankenhausaufenthalt
  4. in Wohnungsangelegenheiten
  5. für die Aufenthaltsbestimmung, z.B. in einem Pflegeheim

Achtung!

Häufig wird fälschlicherweise angenommen, dass etwa der Ehepartner oder ein Kind im Bedarfsfall vom Gericht zum Betreuer bestellt wird, wenn keine Betreuungsverfügung vorliegt. Dem ist nicht so! Wer darauf Wert legt, dass eine bestimmte Person die Betreuung übernimmt, sollte daher eine Betreuungsverfügung erstellen.

Seniorin mit Betreuerin

Ob mit oder ohne Betreuungsverfügung: Wenn ein volljähriger Mensch eines Betreuers bedarf, weil er selbst aufgrund von körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankungen oder Behinderungen nicht oder nur teilweise in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln, wird das Betreuungsgericht (früher: Vorsorgegericht) eingeschaltet. Das Verfahren vor dem Betreuungsgericht kann von jedermann durch Antrag eingeleitet werden: Von Angehörigen, Nachbarn oder Freunden. Das Betreuungsgericht bestellt auf Antrag oder von Amts wegen für die vertretungsbedürftigen Personen einen Betreuer (§ 1896 BGB).

Liegt eine Betreuungsverfügung vor, muss diese vom Gericht berücksichtigt werden. Das Gericht ist an diese Wahl gebunden, wenn die Wünsche dem Wohl der zu betreuenden Person nicht zuwiderlaufen. Die Richter können von den in der Betreuungsverfügung geäußerten Wünschen abweichen, wenn sie in dem Kandidaten keinen geeigneten Vertreter sehen – etwa, weil dieser selbst erkrankt ist. Ein Betreuer wird nur für die Bereiche eingesetzt, in denen die Angelegenheiten nicht durch andere Personen oder Institutionen erledigt werden können. Gibt es einen durch eine Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten, muss in der Regel kein Betreuer bestellt werden.

Die Betreuungsverfügung ist deshalb sinnvoll, weil sich weitere konkrete Wünsche festhalten lassen:

  • Wer soll die Betreuung übernehmen?
  • Soll eine bestimmte Person oder sollen mehrere Personen als Betreuer ausgeschlossen werden?
  • Gibt es bei der Betreuung besondere Aspekte zu beachten? Etwa was das Wohnen im Alter angeht: Soll die Pflege möglichst zuhause stattfinden oder ist die vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim die bessere Option?
  • Wer soll die Finanzen und das Vermögen verwalten?
  • Welche Bestimmungen gelten, wenn es um medizinische Angelegenheiten geht?
  • Welche Aufgaben soll der Betreuer erledigen und welche nicht?

Übrigens: Eine bestimmte Form ist für die Betreuungsverfügung nicht erforderlich. Hilfreich ist es jedoch, einen Vordruck zu verwenden, der dann individuell ergänzt werden kann.

immoverkauf24 Info:

Was ist ein Betreuer und welche Aufgaben hat er?

Vom Gericht bestellte oder bestätigte Betreuerinnen und Betreuer haben die Aufgabe, die von ihnen betreuten Menschen in einem festgelegten Bereich zu vertreten. Dieser Bereich wird ebenfalls vom Gericht festgelegt und kann z.B. die Aufenthaltsbestimmung, die Vermögensverwaltung oder die Gesundheitsfürsorge betreffen. Je nachdem, welche Unterstützung für die Betroffene oder den Betroffenen im Einzelfall erforderlich ist, können einzelne, mehrere oder auch alle Aufgabenbereiche übertragen werden. Hat der Betroffenen in einer Betreuungsverfügung Wünsche hinsichtlich der Person und deren Aufgabengebiet festgelegt, folgen Betreuungsgerichte diesem in der Regel.

2. Betreuungsverfügung – was ist der Unterschied zur Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht umfasst alle Aufgaben, die auch mit einer Betreuungsverfügung einhergehen. Umgekehrt gilt dies jedoch nicht. Die wesentlichen Unterschiede im Überblick:

  Betreuungsverfügung Vorsorgevollmacht
Geschäftsfähigkeit Die Bereuungsverfügung kann laut § 104 BGB auch dann verfasst werden, wenn die volle Geschäftsfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Da die Befugnisse des Bevollmächtigten weitreichender sind, verlangt der Gesetzgeber, dass der Verfasser einer wirksamen Vollmacht geschäftsfähig sein muss.
Kontrolle Ein Gericht kontrolliert die Betreuer, die über eine Betreuungsverfügung mit der Aufgabe betraut wurden. Es findet keine gerichtliche Kontrolle eines Bevollmächtigten statt.
Zeitpunkt der Wirksamkeit Eine Betreuungsverfügung greift erst dann, wenn sie erforderlich ist: Etwa wenn ein Betroffener durch einen Unfall geschäftsunfähig geworden ist. Eine Vorsorgevollmacht hingegen kann auch dann vom Bevollmächtigten genutzt werden, wenn der Vollmachtgeber noch selbst handlungsfähig ist.
Voraussetzungen Ein Betreuer muss vom Gericht zunächst bestellt werden und kann erst anschließend handeln und Rechtsgeschäfte abschließen. Bei der Vorsorgevollmacht wird das Gericht nicht aktiv, so dass kein Zeitverzug entsteht. Der Bevollmächtigte kann jederzeit handeln.

immoverkauf24 Info:

Was bedeutet „voll geschäftsfähig bzw. nicht geschäftsfähig“?

Voll geschäftsfähig ist zunächst einmal jede Person, die mindestens 18 Jahre alt ist. Darüber hinaus muss die Person auch in der Lage sein, Rechtsgeschäfte abzuschließen, wie etwa das Unterzeichnen eines Mietvertrags. Im Rahmen schwerer Erkrankungen oder aufgrund einer Behinderung kann es passieren, dass die volle Geschäftsfähigkeit nicht (mehr) gegeben ist. In solchen Fällen schaltet sich das Amtsgericht ein und prüft die Geschäftsfähigkeit, indem die Person vorgeladen wird. So kann sich der Richter ein unmittelbares Bild von der Fähigkeit der Person machen, ein Rechtsgeschäft und seine Konsequenzen richtig einzuschätzen. Dann wird festgelegt, ob die Person teilweise oder gar nicht mehr geschäftsfähig ist.

3. Betreuungsverfügung – was ist der Unterschied zur Patientenverfügung?

Die Betreuungsverfügung beschränkt sich im Gegensatz zur Patientenverfügung nicht auf Fragen rund um zu treffende Maßnahmen bei schwerer Erkrankung, sondern ist weiter gefasst. Liegt eine Patientenverfügung vor, muss der Betreuer berücksichtigen, was darin festgelegt wurde.

immoverkauf24 Tipp:

Theoretisch kann es sein, dass jemand aus dem Umfeld des Betroffenen nicht mit dem in der Betreuungsverfügung gewünschten Vertreter einverstanden ist und Einspruch gegen dessen Bestellung erhebt. Als Argument könnte ihm dienen, dass der Betroffenen beim Verfassen nicht mehr voll geschäftsfähig war. Wer sicher sein möchte, dass die gewünschte Person auch tatsächlich als Betreuer bestellt wird, sollte die Betreuungsverfügung frühzeitig, im Zustand voller Geschäftsfähigkeit, erstellen.

4. Wann greift eine Betreuungsverfügung?

Gemäß § 1896 BGB muss das Gericht einen rechtlichen Betreuer bestimmen, wenn ein Erwachsener aufgrund einer psychischen Erkrankung und/oder wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr oder nur teilweise in der Lage ist, seine Angelegenheiten rechtswirksam zu regeln. Diese Aufgabe wird dann von einem gesetzlichen Vertreter übernommen. Eine Betreuungsverfügung kommt also erst dann zum Tragen, wenn der Betroffene und Verfasser dieser Verfügung ein Rechtsgeschäft abließen will oder muss, er dazu jedoch nicht oder nicht umfassend in der Lage ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Pflege eines Demenzkranken durch die ambulante Pflege zuhause nicht mehr möglich ist und er in eine Pflegeheim oder eine Senioren-WG in Form einer Pflege-WG umziehen soll. Dann übernimmt der Betreuer diese Aufgabe als gesetzlicher Vertreter, sofern er für diesen Bereich zur Vertretung berechtigt wurde.

Gemäß § 1898 BGB ist jeder verpflichtet, eine Betreuung zu übernehmen, sofern das Gericht dies für zumutbar erachtet. Bevor der in der Betreuungsvollmacht genannte Betreuer erstmals tätig werden kann, muss er jedoch abwarten, bis das Gericht eine Vertretungsbefugnis erteilt, die auch im Betreuerausweis aufgeführt wird.

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5. Was ist bei der Auswahl eines Betreuers wichtig?

Generell sollte der gewünschte Vertreter möglichst lange die Betreuung durchführen können, also körperlich, geistig und mental dazu in der Lage sein, und möglichst in der Nähe wohnen, da die Betreuung einen engen Kontakt erfordert. Es ist dennoch sinnvoll, einen Ersatzbevollmächtigten zu nennen.

Folgende Punkte sind bei der Auswahl eins Betreuers durch die zu betreuende Person wichtig:

  • Ist die Person körperlich und geistig fähig sowie gewillt die Betreuung zu übernehmen?
  • Verfügt der potentielle Betreuer über ausreichend Zeit? Kommt sie auch zu Besuch, wenn keine gesetzliche Betreuung notwendig ist?
  • Akzeptiert die Person auch von der eigenen Meinung abweichende Wünsche des Betreuten?
  • Toleriert der Kandidat, dass der zu Betreuende sein Leben weitestgehend auf seine Art und Weise gestaltet?
  • Stehen für die Person die Wünsche des zu Betreuenden an erster Stelle, so dass er stets in dessen Sinne entscheiden wird?

6. Wie wird ein Betreuer vom Gericht ausgewählt und bestellt?

Das Gericht prüft zunächst allgemein, ob eine Betreuung angeordnet werden muss. Ein rechtlicher Betreuer hat die Angelegenheiten des bzw. der Betroffenen rechtlich zu besorgen, jedoch besteht häufig kein alle Lebensbereiche umfassender Betreuungsbedarf. Deshalb stellt das Gericht fest, für welche Aufgabenbereiche eine Betreuungsbedürftigkeit besteht. Denn können Angelegenheiten auch durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter notwendig ist, geregelt werden, ist diese Variante vorzuziehen. Denn der Betroffene soll weiter im Rahmen seiner jeweiligen Möglichkeiten sein Leben nach eigenen Wünschen und Vorstellungen gestalten können.

Vor der Bestellung des Betreuers prüfen Gerichte immer erst, inwieweit die Kandidaten dieser Aufgabe auch gerecht werden können. Dabei werden folgende Punkte bei den potentiellen Vertretern geprüft:

  • Ist die Person volljährig?
  • Ist sie voll geschäftsfähig?
  • Liegt kein Eintrag im Schuldenregister vor?
  • Liegt keine Vorstrafe vor?
  • Wohnt die Person in der Nähe?
  • Verfügt die Person über ausreichende Sprachkenntnisse?
Hauptamtlicher Betreuer

Können alle Fragen bejaht werden, kommt die Person grundsätzlich als Vertreter infrage. Allerdings berücksichtigt das Gericht auch, inwieweit beispielsweise familieninterne Streitigkeiten die Tätigkeit des Betreuers beeinträchtigen.

Liegt keine Betreuungsverfügung vor, wählt das Gericht üblicherweise eine Person aus dem engeren Familienkreis oder dem näheren Umfeld aus. Wenn sich keine Person findet, die diese Aufgaben übernehmen kann, versucht das Gericht, einen ehrenamtlichen Betreuer zu finden. Gelingt auch das nicht, wird ein hauptamtlicher Betreuer vom Gericht bestellt. Dabei muss das Gericht die Wünsche des Vollmachtgebers gemäß § 1897 Absatz 4 BGB berücksichtigen. Das Gericht prüft dann zunächst, ob etwas gegen die Bestellung des gewünschten Betreuers spricht. Gibt es Hinweise darauf, dass der Betreuer möglicherweise nicht im Sinne des Betreuten handelt, kann das Gericht auch eine andere Person bestimmen.

Unter den Vollmachten und Verfügungen ist die Betreuungsverfügung das Vorsorgedokument, das die stärkste Kontrolle des gesetzlichen Vertreters garantiert.

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7. Betreuungsverfügung: Was sind die Aufgaben eines Betreuers?

Wichtig beim Ausüben der Tätigkeit eines Betreuers ist es gemäß § 1901 Absatz 2 BGB, im Sinne der betreuten Person zu handeln. Dies lässt sich am ehesten dann bewerkstelligen, wenn es sich um eine eng vertraute Person handelt, die gut einschätzen kann, was dem Betreuten wichtig ist. Zudem hilft die Betreuungsverfügung, besser einzuschätzen, was der Betreute sich wünscht – etwa, wenn es um einen Immobilienverkauf geht oder eine Wohnform im Alter ausgesucht werden soll.

Achtung!

Bei Entscheidungen zu lebensgefährdenden medizinischen Behandlungen oder freiheitsbeschränkenden Maßnahmen – beispielsweise Bettgittern – muss der Betreuer die Zustimmung des Gerichts einholen. Eine Zustimmung ist auch dann erforderlich, wenn es um Entscheidungen geht, für die der Betreuer nicht bestellt wurde, ebenso bei Kündigung der Mietwohnung.

Wurde der Betreuer beispielsweise mit der Vermögenssorge beauftragt, muss er das Vermögen zunächst erfassen und dann so verwalten, wie es dem Wunsch des Betreuten am nächsten kommt. Darüber hinaus darf er nur übliche Geldgeschenke im Namen des Betreuten machen. Hatte der Betreute in der Vergangenheit seinem Enkelkind zu Weihnachten jeweils 100 Euro geschenkt, kann der Betreuer diese Zahlungen fortführen. Übersteigen Zahlungen bei weitem das bisherige Maß und/oder entsprechen sie nicht den Einkommensverhältnissen des Betreuten, wäre dies nicht im dessen Sinne. Da Betreuer vom Gericht kontrolliert werden und regelmäßig über das Vermögen informieren sowie eine Art Kassenbuch über die Einnahmen und Ausgaben führen müssen, würde ein solches Verhalten auffallen und Konsequenzen nach sich ziehen.

8. Was sollte in einer Betreuungsverfügung stehen?

In einer Betreuungsverfügung sollten die Verfasser alles festgehalten, was ihnen wichtig ist, wenn es wirklich zum Betreuungsfall kommen sollte. Das der Wunsch sein, so lange wie möglich zuhause wohnen zu bleiben oder auch der Wunsch nach einer ganz bestimmten Seniorenresidenz. Ebenso kann auch festgelegt werden, wo man keinesfalls untergebracht haben möchte.

Auch Hinweise dazu, wie beispielsweise im Fall einer schweren Erkrankung verfahren werden soll, können in der Betreuungsverfügung schriftlich festgehalten werden. So kann notiert werden, dass zum Beispiel keine Magensonde gelegt werden soll. Ebenso kann auch erwähnt werden, wer beispielsweise zum Geburtstag Geschenke erhält.

Wichtig ist es auch, Angaben dazu zu machen, wer welche Aufgaben übernehmen soll. So kann beispielsweise ein Betreuer für die Finanzen und ein anderer für die Personensorge festgelegt werden.

immoverkauf24 Tipp:

Es ist empfehlenswert, sich zum Thema Betreuungsverfügung beraten zu lassen. Anlaufstellen sind Anwälte und Notare, es gibt zudem auch spezialisierte Kanzleien, die sich schwerpunktmäßig mit Vollmachten befassen. Das „Netzwerk Pflegeberatung“ der Betriebskrankenkassen und Verbraucherzentralen bietet zudem eine telefonische Beratung.

9. Betreuungsverfügung erstellen – was ist zu beachten?

Eine Betreuungsverfügung muss keine bestimmte Form haben und muss auch nicht notariell beglaubigt werden. Wichtig ist es aber, dass sie neben den konkreten Wünschen zur Betreuung folgende Daten enthält:

  • Name, Geburtsdatum und Adresse des Verfügenden
  • Namen, Geburtsdatum, Adresse und Telefonnummer des Betreuers
  • Unterschrift des Betreuers
  • Unterschrift des Erstellers
  • ggf. auch ein Vermerk eines Arztes, dass der Ersteller zum Zeitpunkt der Unterschrift vollständig geschäftsfähig war

Die Verfügung sollte außerdem mit Ort und Datum versehen werden. Zudem ist es hilfreich, die notierten Wünsche regelmäßig zu überprüfen. Sollen sie unverändert bleiben, kann dies mit einem mit Datum und Unterschrift vermerkt werden, etwa mit folgender Formulierung: „An meiner oben genannten Verfügung möchte ich auch weiterhin festhalten.“ Haben sich die Wünsche geändert, muss auch die Betreuungsverfügung aktualisiert werden.

Nutzen Sie unser kostenloses Muster-PDF, um sich einen Überblick darüber zu verschaffen, welche Inhalte in einer Betreuungsverfügung wichtig sind. Dieses Dokument ersetzt allerdings nicht die Beratung durch einen Notar oder Anwalt.

10. Welche Vorteile und welche Nachteile hat eine Betreuungsverfügung?

Betreuungsverfügung - Notar

Wer eine Betreuungsverfügung erstellen will, sollte zunächst überlegen, inwieweit eine Vorsorgevollmacht eine Alternative darstellen könnte. Gibt es eine Person, zu der uneingeschränktes Vertrauen besteht, ist die Vertretung durch eine Vorsorgevollmacht unkomplizierter, da keine Bestellung eines Betreuers durch das Gericht erforderlich ist. Ist dies nicht der Fall, sollte eine Betreuungsverfügung in Betracht gezogen werden.

Für das Erstellen einer Betreuungsverfügung spricht, dass sich so bestimmte Wünsche festhalten lassen, die im Bedarfsfall vom gewünschten Betreuer umgesetzt werden sollen. Hinzu kommt, dass der Betreuer vor seiner Bestellung vom Gericht auf seine Eignung hin überprüft und auch bei der Ausübung der Betreuung kontrolliert wird. So soll der Missbrauch der Betreuung ausgeschlossen werden.

Generell ist eine Betreuungsverfügung immer dann ratsam, wenn keine Vertrauensperson für die umfangreichere Vorsorgevollmacht verfügbar ist und wenn beispielsweise sehr konkrete Vorstellungen dazu bestehen, wer die Betreuung nicht übernehmen soll. Andernfalls wüsste das Gericht nicht, dass bestimmte Personen unerwünscht sind.

11. Betreuungsverfügung – wo aufbewahren, wo hinterlegen?

Die Betreuungsverfügung muss an keinem bestimmten Ort verwahrt werden. Allerdings sollte sie so aufbewahrt werden, dass sie im Falle eines Falles leicht zu finden ist. Denn es kann durchaus passieren, dass der Ersteller vorübergehend oder sogar dauerhaft nicht mehr dazu in der Lage ist, den Aufbewahrungsort zu nennen. Sinnvoll ist es daher, dem gewünschten Betreuer mitzuteilen, wo das Original der Betreuungsvollmacht zu finden ist und ihm eine Kopie auszuhändigen. Das zuständige Betreuungsgericht muss über vorhandene Betreuungsverfügungen informiert werden.

In einigen Bundesländern ist es möglich, die Betreuungsverfügung im Original beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen und zuhause eine Kopie aufzubewahren.
Wer ganz sichergehen will, kann sich auch beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen und dort beispielsweise hinterlegen, dass es eine Betreuungsverfügung gibt und wo diese verwahrt wird. Tritt der Betreuungsfall ein, fragt das zuständige Gericht beim Vorsorgeregister an, ob ein Eintrag vorliegt. Die Kosten für den Eintrag sind mit 10 bis 20 Euro überschaubar.

12. Was kostet eine Betreuungsverfügung?

Für die Bestimmung eines Betreuers durch das Gericht fallen mindestens 200 Euro an Gerichtskosten an. Die Höhe der Gebühren ist auf 300 Euro begrenzt, wenn es ausschließlich um die reine Personensorge geht. Andernfalls richten diese sich nach dem vorhandenen Vermögen, dessen Höhe dem Gericht mitzuteilen ist.

Die Betreuungsverfügung kann – muss aber nicht – von einem Notar beglaubigt werden. Hierfür fallen im Schnitt um die 50 Euro an Gebühren an. Weitere Kosten fallen an, wenn ein Notar oder Anwalt mit dem Erstellen einer Betreuungsvollmacht beauftragt wird. Die Kosten hierfür richten sich nach der Höhe des vorhandenen Vermögens. Der Geschäftswert ist allerdings auf 500.000 Euro gedeckelt.

Tipp von immoverkauf24:

Diese Kosten für eine Betreuungsverfügung fallen nicht an, wenn eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, da das Gericht dann üblicherweise gar nicht erst tätig wird.

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