Eigentümergemeinschaft (WEG): Rechte, Pflichten & Verwaltung im Überblick
Eine Eigentumswohnung zu besitzen bedeutet mehr, als nur vier Wände zu kaufen – Sie werden Teil einer Eigentümergemeinschaft, die mitentscheidet, mitfinanziert und mitverantwortet. Die Wohnungseigentümergemeinschaft, kurz WEG, regelt alles rund um Verwaltung, Kosten, Rechte und Pflichten. Wer hier den Überblick behält, schützt den Wert seiner Immobilie dauerhaft und beugt Konflikten gekonnt vor.
Das Wichtigste in Kürze
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Wird eine Immobilie in einzelne Einheiten geteilt, wird eine Eigentümergemeinschaft gegründet. Jeder, der eine Eigentumswohnung kauft, ist automatisch Mitglied der WEG.
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Verwalter und Verwaltungsbeirat der Wohnungseigentümergemeinschaft übernehmen die Organisation. Alternativ dürfen Eigentümer die Aufgaben als WEG-Selbstverwaltung übernehmen.
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Eine Zustimmung der Eigentümergemeinschaft zu Verkauf oder Vermietung einer Eigentumswohnung ist meist nicht nötig – eine offene Abstimmung kann jedoch Konflikte verhindern.
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- Was ist eine Eigentümergemeinschaft?
- Welche Rechte und Pflichten gelten in der Eigentümergemeinschaft?
- Was bedeuten Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum und Teileigentum?
- Was regelt die Teilungserklärung in einer Eigentümergemeinschaft?
- Welche Bedeutung hat die Gemeinschaftsordnung in einer WEG?
- Wie funktioniert die Verwaltung der Eigentümergemeinschaft?
- Wie ist die Zahlung von Betriebskosten, Hausgeld & weiteren Kosten geregelt?
- Wie wird die Eigentümergemeinschaft in der Steuererklärung behandelt?
- Welche Versicherungen braucht die Wohnungseigentümergemeinschaft?
- Was sind die häufigsten Probleme in einer Eigentümergemeinschaft?
- Vermietung einer Eigentumswohnung in der WEG – was ist zu beachten?
- Verkauf der Eigentumswohnung – welche Bedeutung hat die WEG?
1. Was ist eine Eigentümergemeinschaft?

Eine Eigentümergemeinschaft, offiziell Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) genannt, ist der Zusammenschluss aller Wohnungseigentümer innerhalb einer Immobilie. Sie entsteht automatisch, sobald in einem Mehrfamilienhaus Wohnungseigentum begründet wird – also einzelne Wohnungen verkauft und rechtlich selbständig im Grundbuch eingetragen werden. Die Eigentümergemeinschaft ist für alle Teile der Immobilie, die nicht zum Sondereigentum gehören, gemeinschaftlich verantwortlich, beispielsweise Dach, Fassade, Treppenhaus oder Aufzug. Entscheidungen hierzu werden auf Eigentümerversammlungen getroffen und in Beschlüssen festgehalten.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft dient dazu, die Verwaltung, Nutzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums rechtssicher zu regeln. In der Praxis heißt das: Sie als Eigentümer entscheiden zusammen mit den übrigen Mitgliedern der WEG über Maßnahmen wie Reparaturen, Modernisierungen oder Hausgeldzahlungen. Grundlage bilden die Teilungserklärung, die Gemeinschaftsordnung und die Beschlüsse der Eigentümerversammlung.
Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft
Seit der WEG-Reform 2007 ist die Eigentümergemeinschaft eine teilrechtsfähige juristische Person. Sie kann somit Eigentum erwerben, Verträge abschließen und vor Gericht klagen oder verklagt werden – etwa im Rahmen von Streitigkeiten oder Verwaltungsangelegenheiten.
Wie werde ich Mitglied einer Eigentümergemeinschaft?
Einer Eigentümergemeinschaft muss nicht aktiv „beigetreten“ werden – die Mitgliedschaft entsteht automatisch mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung. Sobald Sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind, gehören Sie rechtlich zur WEG und nehmen an allen gemeinschaftlichen Entscheidungen teil. Auch in kleineren Objekten, etwa bei einer Eigentümergemeinschaft mit zwei Parteien oder einem Zweifamilienhaus, gelten die gleichen Grundprinzipien. Gerade in diesen Konstellationen ist eine klare Vereinbarung zu Zuständigkeiten und Kostenaufteilungen besonders wichtig, um spätere Konflikte zu vermeiden.
Wann wird eine Eigentümergemeinschaft gegründet?
Eine Eigentümergemeinschaft entsteht, sobald in einer Immobilie Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) begründet wird. Das geschieht in der Regel durch eine Teilungserklärung, mit der ein Mehrfamilienhaus in rechtlich selbstständige Einheiten aufgeteilt wird. Diese Erklärung wird notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen – damit wird aus einer einheitlichen Immobilie eine Gemeinschaft von Eigentümern.
Im Unterschied zu anderen Zusammenschlüssen, wie einer Erbengemeinschaft, einer BGB-Gesellschaft oder einer Eigentümergemeinschaft von Ehepartnern, ist die Wohnungseigentümergemeinschaft dauerhaft auf das gemeinschaftliche Eigentum an der Immobilie ausgerichtet. Sie bildet die rechtliche und organisatorische Basis für Verwaltung, Instandhaltung und Beschlussfassung innerhalb des Hauses.
2. Welche Rechte und Pflichten gelten in der Eigentümergemeinschaft?
Wer Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird, erhält damit nicht nur Mitspracherechte, sondern auch Pflichten gegenüber der Gemeinschaft. Grundlage ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG), das 1951 eingeführt und zuletzt zum 1. Dezember 2020 umfassend reformiert wurde. Es regelt die rechtlichen Beziehungen der Eigentümer untereinander sowie zur Immobilie selbst. Insbesondere in den §§ 13, 14 und 16 des WEG finden sich die zentralen Bestimmungen zu Rechten und Pflichten der Eigentümergemeinschaft. Weitere wichtige Vorschriften, etwa zu Eigentümerversammlungen, Verwaltung und Beirat, sind in den §§ 23 bis 29 WEG festgelegt.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist damit ein rechtlich klar geregelter Zusammenschluss, der sicherstellt, dass gemeinschaftliches Eigentum ordnungsgemäß verwaltet und instand gehalten wird. Ob Eigentümergemeinschaft mit zwei Parteien oder große Eigentümergemeinschaft im Haus – Rechte und Pflichten gelten für alle gleichermaßen und sollen ein faires, transparentes und funktionierendes Miteinander gewährleisten.
Die wichtigsten Rechte und Pflichten in der Eigentümergemeinschaft
- Mitbestimmung bei gemeinschaftlichen Entscheidungen: Als Mitglied der Eigentümergemeinschaft haben Sie das Recht, über alle Belange des Gemeinschaftseigentums mitzubestimmen. Entscheidungen werden in der Eigentümerversammlung getroffen – zum Beispiel über Modernisierungen, bauliche Veränderungen oder den Einsatz eines Verwalters.
- Kostenbeteiligung und faire Kostenverteilung: Jeder Eigentümer ist verpflichtet, die Kosten der Instandhaltung, Verwaltung und Versicherung zu tragen. Die Verteilung erfolgt gemäß der Miteigentumsanteile, sofern die Teilungserklärung oder ein Beschluss nichts anderes bestimmt.
- Einhaltung der Gemeinschaftsordnung und Teilungserklärung: Die festgelegten Regeln der Gemeinschaftsordnung sind verbindlich. Sie regeln etwa die Nutzung gemeinsamer Flächen, Ruhezeiten oder die Zustimmung zur Vermietung an Dritte. Verstöße können abgemahnt oder rechtlich geahndet werden.
- Bestellung und Kontrolle des Verwalters: Die Eigentümergemeinschaft bestellt einen WEG-Verwalter, der die laufende Verwaltung der Immobilie übernimmt. Der Beirat der Eigentümergemeinschaft (auch Verwaltungsbeirat genannt) unterstützt und überwacht den Verwalter im Sinne aller Eigentümer.
- Informations- und Einsichtsrechte: Jeder Eigentümer hat das Recht, Einsicht in Unterlagen der Verwaltung zu nehmen, Beschlüsse anzufechten oder an der Selbstverwaltung der WEG mitzuwirken – etwa, wenn kein externer Verwalter bestellt ist.
WEG – doppelte Bedeutung beachten
Die Abkürzung WEG steht sowohl für das Wohnungseigentumsgesetz als auch für die Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Kontext entscheidet also, ob das Gesetz selbst oder die Eigentümergemeinschaft gemeint ist.
3. Was bedeuten Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum und Teileigentum?

Wer eine Wohnung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft erwirbt, wird Miteigentümer einer Immobilie mit geteilten Verantwortlichkeiten. Das Wohnungseigentumsgesetz unterscheidet dabei zwischen Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum und Teileigentum. Diese Differenzierung ist entscheidend, weil sie festlegt, wer welche Flächen nutzen darf und wer für deren Instandhaltung zuständig ist.
Was zählt zum Gemeinschaftseigentum?
Zum Gemeinschaftseigentum gehören alle Gebäudeteile, die von allen Eigentümern gemeinschaftlich genutzt werden. Dazu zählen Dach, Außenwände, Fassade, tragende Bauteile, Treppenhaus, Flure und technische Anlagen wie Heizungs- oder Wasserleitungen. Für Pflege und Instandhaltung ist die gesamte Eigentümergemeinschaft verantwortlich, die Kosten werden nach Miteigentumsanteilen verteilt.
Was zählt zum Sondereigentum?
Sondereigentum bezeichnet die Bereiche, die einem Eigentümer allein gehören und von ihm exklusiv genutzt werden dürfen. Dazu zählen die Räume der eigenen Wohnung, Bodenbeläge, nichttragende Innenwände sowie Einbauten wie Türen oder Sanitäranlagen. Für Instandhaltung und Reparaturen im Sondereigentum trägt der jeweilige Eigentümer selbst die Kosten.
Was genau ist Teileigentum?
Teileigentum umfasst Räume der WEG, die nicht zu Wohnzwecken dienen – etwa Büros, Praxen, Ladenflächen oder Lagerräume. Teileigentum entsteht, wenn eine Immobilie in Einheiten aufgeteilt wird, die gewerblich oder anderweitig genutzt werden. Wie beim Wohnungseigentum gehört zum Teileigentum sowohl das alleinige Sondereigentum an bestimmten Räumen als auch der Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Nutzung und Zweck sind in der Teilungserklärung genau festgelegt und dürfen nicht ohne Zustimmung der Gemeinschaft geändert werden.
Sondernutzungsrechte – das müssen Sie beachten
Sondernutzungsrechte gewähren einem bestimmten Eigentümer das ausschließliche Nutzungsrecht an gemeinschaftlichem Eigentum – zum Beispiel an Stellplätzen, Terrassen oder Gartenflächen. Sie stehen im engen Zusammenhang mit dem jeweiligen Sondereigentum und sollten in der Teilungserklärung klar geregelt sein. Wichtig beim Kauf einer Eigentumswohnung: Prüfen Sie, ob solche Nutzungsrechte rechtlich verankert oder nur geduldet sind, um spätere Konflikte in der Eigentümergemeinschaft zu vermeiden.
4. Was regelt die Teilungserklärung in einer Eigentümergemeinschaft?
Die Teilungserklärung ist das zentrale Dokument einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie legt fest, wie eine Immobilie in rechtlich eigenständige Einheiten aufgeteilt wird (z.B. Sonder-, Teil- oder Gemeinschaftseigentum) und welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind. Als notarielle Urkunde wird sie im Grundbuch eingetragen und ist für alle Eigentümer verbindlich. Sie bildet die rechtliche Grundlage für das Bestehen der Eigentümergemeinschaft und regelt auch die Miteigentumsanteile, nach denen Kosten, Stimmrechte und Instandhaltungsverpflichtungen verteilt werden. Regelungen in der Teilungserklärung dürfen dem Wohnungseigentumsgesetz nicht widersprechen, andernfalls sind sie ungültig.
Mit der Teilungserklärung einzureichen sind die Gemeinschafts- und Hausordnung sowie der sogenannte Aufteilungsplan, welcher die Lage, Größe und Aufteilung der jeweiligen Immobilie darstellt. Zudem kann die Teilungserklärung nur mit Zustimmung der Eigentümer geändert werden, inklusive notarieller Beurkundung.
immoverkauf24 Hinweis
Für Verkäufer und Käufer einer Eigentumswohnung ist die Teilungserklärung unverzichtbar. Sie gehört zu den wichtigsten Verkaufsunterlagen und wird von Banken bei Finanzierungsanfragen, z.B. für ein Immobiliendarlehen, zwingend verlangt. Nur so kann eine Eigentumswohnung rechtssicher verkauft, bewertet oder belastet werden.
5. Welche Bedeutung hat die Gemeinschaftsordnung in einer WEG?
Die Gemeinschaftsordnung (GemO) ist neben der Teilungserklärung ein zentrales Dokument innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie regelt die Rechte und Pflichten der Eigentümer untereinander und konkretisiert, wie das Zusammenleben und die Verwaltung der Immobilie organisiert sind. Gesetzlich ist sie im Wohnungseigentumsgesetz verankert, meist als Bestandteil der Teilungserklärung. Eine Gemeinschaftsordnung ist nicht verpflichtend – fehlt sie, greifen automatisch die allgemeinen Regelungen des WEG.
Gemeinschaftsordnung und Hausordnung sind nicht dasselbe. Während Letztere nur das tägliche Zusammenleben auf privatrechtlicher Basis betrifft, hat die Gemeinschaftsordnung rechtlich bindenden Charakter.
Die Gemeinschaftsordnung regelt beispielsweise die folgenden Bereiche:
- Regelungen zum Sondereigentum und dessen Nutzung: z. B. Vorgaben zu baulichen Veränderungen, Nutzung gewerblicher Räume oder Vermietung.
- Verteilung von Stimmrechten und Kosten: Festlegung, wie über Beschlüsse abgestimmt wird und wie Kosten auf die Eigentümer verteilt werden.
- Bestimmungen zur Verwaltung der Immobilie: Vorgaben zur Bestellung, Amtszeit und Kontrolle des Verwalters sowie zum Verwaltungsbeirat.
- Vorschriften zum gemeinschaftlichen Zusammenleben: etwa zu Hausmusik, Ruhezeiten, Gartennutzung, Tierhaltung oder gemeinschaftlichen Anlagen.
- Instandsetzung und Instandhaltung: Regelung, wer welche Maßnahmen beauftragen darf und wie die Kosten dafür getragen werden.
Anders als die Teilungserklärung kann die Gemeinschaftsordnung stets verändert werden – allerdings muss dies einstimmig auf der Eigentümerversammlung beschlossen werden. In großen Eigentümergemeinschaften ist dies oft schwierig umzusetzen – umso wichtiger ist es, die bestehenden Regelungen bereits vor dem Kauf einer Wohnung sorgfältig zu prüfen.
6. Wie funktioniert die Verwaltung der Eigentümergemeinschaft?
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft muss verwaltet werden, damit das gemeinschaftliche Eigentum ordnungsgemäß erhalten, modernisiert und finanziell organisiert wird. Zu den zentralen Aufgaben zählen die Instandhaltung der Immobilie, die Verwaltung von Rücklagen und Versicherungen, die Erstellung der Jahresabrechnung sowie die Einberufung der Eigentümerversammlung. Die Eigentümergemeinschaft kann die Verwaltung an eine professionelle Hausverwaltung übertragen oder eine WEG-Selbstverwaltung einführen, bei der ein Miteigentümer die Verwaltungsaufgaben übernimmt. Grundlage bildet § 20 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).
Was wird auf einer Eigentümerversammlung beschlossen?
Mindestens einmal jährlich beruft der Verwalter eine Eigentümerversammlung ein, um Beschlüsse zu fassen und wichtige Entscheidungen abzustimmen. Typische Themen sind die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums, der Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung, die Bestellung oder Abberufung des Verwalters sowie bauliche Veränderungen an der Immobilie, beispielsweise hinsichtlich Barrierefreiheit oder Einbruchschutz. Die Versammlung ist laut WEG stets beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Eigentümer anwesend sind. Abstimmungen erfolgen in der Regel nach Miteigentumsanteilen, sofern die Gemeinschaftsordnung keine andere Regelung vorsieht. Beschlüsse können auch per elektronischer Kommunikation oder im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Eigentümer zustimmen.
Wenn die Eigentümergemeinschaft gegen Ihren Willen beschließt
Werden Beschlüsse gefasst, mit denen Sie nicht einverstanden sind, müssen Sie diese zunächst akzeptieren. Sie können jedoch Beschlussanfechtungsklage erheben, wenn formale Fehler vorliegen oder die Entscheidung gegen geltendes Recht verstößt. Wichtig ist, die Anfechtungsfrist von einem Monat nach Beschlussfassung einzuhalten (§ 44 WEG).
Eigentümergemeinschaft und Hausverwaltung – wie hängen sie zusammen?
Jeder Eigentümergemeinschaft braucht einen Verwalter. Für diesen Zweck kann eine Hausverwaltung bestellt werden, die die laufende Organisation des Gemeinschaftseigentums übernimmt. Zu ihren Aufgaben gehören die Einberufung der Eigentümerversammlung, die Erstellung der Hausgeldabrechnungen, die Verwaltung der Instandhaltungsrücklage sowie die Umsetzung gefasster Beschlüsse. Der Verwalter wird üblicherweise für fünf Jahre bestellt, danach stimmen die Eigentümer der WEG über eine Verlängerung oder Neubestellung ab. In kleineren Objekten, etwa einer Eigentümergemeinschaft mit zwei Parteien, kann die Verwaltung auch durch einen Eigentümer selbst erfolgen – vorausgesetzt, alle sind mit der WEG-Selbstverwaltung einverstanden und übernehmen die damit verbundenen Pflichten.
Aufgaben des Verwaltungsbeirats einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Der Verwaltungsbeirat wird auf Wunsch der Eigentümergemeinschaft gewählt und unterstützt den Verwalter in seiner Arbeit. Er fungiert als Vermittler zwischen Verwaltung und Eigentümern, prüft die Jahresabrechnung, kontrolliert die Finanzen und achtet auf die ordnungsgemäße Umsetzung von Beschlüssen. Die Mitglieder des Verwaltungsbeirats einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind ehrenamtlich tätig und haften laut § 29 Abs. 3 WEG nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – eine Regelung, die seit der WEG-Reform 2020 gilt, um mehr Eigentümer zur Mitwirkung zu motivieren.
7. Wie ist die Zahlung von Betriebskosten, Hausgeld & weiteren Kosten geregelt?
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft fallen regelmäßig verschiedene Kosten an – sowohl für die gemeinschaftliche Verwaltung der Immobilie als auch für den laufenden Gebrauch der einzelnen Wohnungen. Grundsätzlich wird zwischen Hausgeld (auch Wohngeld genannt) und Betriebskosten unterschieden. Während das Hausgeld die gemeinschaftlichen Ausgaben der Eigentümergemeinschaft deckt, umfassen die Betriebskosten alle laufenden Nebenkosten, die bei Nutzung der Wohnungen entstehen.
Die Grundlage für alle Zahlungen bildet der Jahreswirtschaftsplan, den der Verwalter erstellt und die Eigentümergemeinschaft auf der Eigentümerversammlung beschließt. Im genehmigten Wirtschaftsplan sind die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für das kommende Jahr aufgeführt, woraus sich die Höhe des Hausgeldes ergibt. Jeder Eigentümer zahlt monatlich ein Hausgeld entsprechend seines Miteigentumsanteils.
Das Hausgeld finanziert die gemeinschaftlichen Aufwendungen der WEG, beispielsweise:
- Verwaltungskosten und Verwalterhonorar
- Instandhaltung und Reparaturen am Gemeinschaftseigentum
- Versicherungen, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Gartenpflege
- Zuführung zur Instandhaltungsrücklage
- Betrieb gemeinschaftlicher Anlagen (z.B. Heizungsanlage, Aufzug)
Umlageschlüssel und Berechnung des Hausgeldes
Neben dem Gesamtwirtschaftsplan erstellt der Verwalter auch Einzelwirtschaftspläne für jede Eigentumseinheit. Der Verteilungsschlüssel richtet sich in der Regel nach den Miteigentumsanteilen, kann aber durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft angepasst werden. Die Gültigkeit des Wirtschaftsplans bezieht sich meist auf das laufende Kalenderjahr, gilt aber bis zum Beschluss eines neuen Plans fort.
So wird für die Kalkulation der Instandhaltungsrücklage beispielsweise häufig die Faustregel angewendet, jährlich etwa 0,8 bis 1,0 % des Kaufpreises ab Fertigstellung der Immobilie zurückzulegen. Zur Berechnung hinzu kommen natürlich noch weitere Kosten – die Grundsteuer jedoch ist nicht im Hausgeld enthalten, sie wird direkt an die Kommune entrichtet.
Beispielrechnung
Gesamtausgaben der WEG pro Jahr / 12 Monate × Miteigentumsanteile in Prozent = monatliches Hausgeld pro Einheit
- Jährliche Gesamtkosten der WEG: 60.000 €
- Miteigentumsanteile des Eigentümers: 100/1.000 → 10 %
- 60.000 € / 12 × 0,10 = 500 € Hausgeld im Monat.
Betriebskosten in der Eigentümergemeinschaft
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft fallen Betriebskosten zunächst für das gesamte Gebäude an. Diese werden vom Verwalter gesammelt, abgerechnet und anteilig auf alle Eigentümer verteilt – unabhängig davon, ob sie selbst darin wohnen oder vermieten. Für Vermieter innerhalb einer WEG ist daher wichtig: Nur die umlagefähigen Betriebskosten laut Betriebskostenverordnung (BetrKV), z. B. Wasser, Heizung, Müll oder Hausreinigung dürfen an Mieter weitergegeben werden.
Kosten, die nicht umlagefähig sind, etwa Verwaltungskosten, Instandhaltungsrücklagen oder Bankgebühren, bleiben beim Eigentümer. Die vom Verwalter erstellte Wohngeldabrechnung dient Vermietern also als Grundlage, um aus den Gesamtkosten der WEG die Nebenkostenabrechnung für ihre Mieter korrekt abzuleiten.
Kostenumlage bei gewerblicher Nutzung
Werden Einheiten einer WEG gewerblich genutzt, können höhere Betriebskosten entstehen – etwa durch häufigere Reinigung oder intensivere Nutzung gemeinsamer Anlagen. In diesem Fall kann die Eigentümergemeinschaft per Beschluss eine abweichende Kostenverteilung festlegen, um die Belastung fair anzupassen.
8. Wie wird die Eigentümergemeinschaft in der Steuererklärung behandelt?
Für Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft stellt sich oft die Frage, wie die laufenden Kosten rund um die Immobilie steuerlich zu behandeln sind. Eine Eigentümergemeinschaft ist keine eigene steuerpflichtige Person – sie reicht also keine eigene Steuererklärung ein. Stattdessen werden Einnahmen, Ausgaben und absetzbare Leistungen auch hier anteilig den einzelnen Eigentümern zugeordnet. Maßgeblich ist dabei der Miteigentumsanteil, der in der Teilungserklärung festgelegt ist.
Welche Steuern fallen für Eigentümer der WEG an?
Grundsätzlich unterliegen Eigentümer nur dann einer Steuerpflicht, wenn durch die Immobilie Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung erzielt werden. Diese werden in der Anlage V der Einkommensteuererklärung angegeben. Eigentümer, die ihre Wohnung selbst nutzen, haben keine steuerlichen Einnahmen, können aber bestimmte Aufwendungen – etwa für Handwerker oder Dienstleistungen – steuerlich geltend machen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen absetzen
Ein Teil des Hausgelds kann als haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung steuerlich abgesetzt werden – auch bei Eigentümergemeinschaften. Nach § 35a EStG sind 20 % der Arbeits- und Maschinenkosten, maximal bis zu 1.200 € für Handwerkerleistungen bzw. 4.000 € für haushaltsnahe Dienstleistungen, absetzbar. Dazu zählen etwa:
- Hausmeisterdienste, Winterdienst und Gartenpflege
- Reinigung gemeinschaftlicher Flächen und Fenster
- Wartung und Reparatur von Heizungen oder Aufzügen
- Wichtig: Verwaltungskosten oder Gutachtertätigkeiten sind nicht steuerbegünstigt. Damit das Finanzamt die Beträge anerkennt, müssen Arbeits- und Materialkosten getrennt ausgewiesen sein.
Bescheinigung durch die Hausverwaltung
Damit Eigentümer ihren Kostenanteil steuerlich absetzen können, erstellt der Verwalter der Eigentümergemeinschaft eine Bescheinigung über die anteiligen, begünstigten Aufwendungen. Diese ersetzt die Vorlage einzelner Rechnungen und Überweisungsnachweise, um die Steuererklärung auch bei Eigentümergemeinschaften korrekt und effizient einzureichen.
9. Welche Versicherungen braucht die Wohnungseigentümergemeinschaft?
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft trägt die gemeinsame Verantwortung für das Gebäude und das dazugehörige Grundstück. Damit Schäden oder Haftungsrisiken nicht zu finanziellen Belastungen für einzelne Eigentümern führen, ist ein umfassender Versicherungsschutz unverzichtbar. Die wichtigsten Policen werden in der Regel durch den Verwalter der Eigentümergemeinschaft abgeschlossen und über das Hausgeld finanziert. Spätestens nach dem Kauf einer Eigentumswohnung sollten Sie prüfen, welche Versicherungen die Eigentümergemeinschaft abgeschlossen hat. So vermeiden Sie doppelte Absicherungen und wissen genau, welche Risiken bereits abgedeckt sind.
Die wichtigste Versicherung für Eigentümergemeinschaften ist die Wohngebäudeversicherung zur Deckung von Schäden am Gebäude, z.B. durch Feuer, Leitungswasser, Sturm oder Hagel. Auch eine zusätzliche Elementarschadenversicherung kann empfehlenswert sein, um sich gegen Hochwasser oder Starkregen zu schützen. Weitere grundlegende Versicherungen sind die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung zum Schutz der Eigentümergemeinschaft vor Schadensersatzforderungen Dritter sowie die Vermögensschadenhaftpflicht für den Verwalter, wenn dieser durch fahrlässiges Verhalten finanzielle Schäden verursacht.
immoverkauf24 Tipp
Für das Gemeinschaftseigentum ist in der Regel kein individueller Abschluss einer Wohngebäudeversicherung nötig, da sie bereits über die Eigentümergemeinschaft besteht. Für das Sondereigentum (z. B. die eigene Wohnung) sollten Sie jedoch zusätzlich eine Hausratversicherung in Betracht ziehen, um persönliche Gegenstände abzusichern.
10. Was sind die häufigsten Probleme in einer Eigentümergemeinschaft?
Wo Menschen gemeinsam Eigentum besitzen, treffen unterschiedliche Interessen, finanzielle Möglichkeiten und Vorstellungen aufeinander. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann das schnell zu Konflikten führen – besonders dann, wenn rechtliche oder finanzielle Fragen ungeklärt sind. Typische Problemfelder sind beispielsweise die folgenden:
Bereich | Problem | Lösung |
Sanierungen und Sonderumlagen |
Unterschiedliche Ansichten über notwendige Sanierungen oder hohe Kosten führen oft zu Konflikten – besonders, wenn Sonderumlagen beschlossen werden müssen. |
Frühzeitige Abstimmung über geplante Maßnahmen und transparente Kostenaufstellungen schaffen Akzeptanz und vermeiden Streit über die Finanzierung. |
Unklare Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum |
Wenn unklar ist, ob z.B. Fenster oder Balkone zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum gehören, entstehen Diskussionen über Zuständigkeiten und Kosten. |
Eine eindeutige Formulierung in der Teilungserklärung und ggf. ein juristisches Gutachten sorgen für klare Verantwortlichkeiten. |
Streit um Sondernutzungsrechte |
Unklare oder unrechtmäßig erweiterte Sondernutzungsrechte, etwa an Gartenflächen oder Stellplätzen, führen schnell zu Spannungen. |
Alle Sondernutzungsrechte sollten eindeutig definiert, im Grundbuch eingetragen und von der Gemeinschaft akzeptiert werden. |
Probleme mit der Verwaltung |
Mangelhafte Abrechnungen, fehlende Transparenz oder seltene Eigentümerversammlungen untergraben das Vertrauen in die Hausverwaltung. |
Regelmäßige Kontrolle durch den Verwaltungsbeirat und ggf. ein Wechsel der Verwaltung sichern eine ordnungsgemäße WEG-Führung. |
Haftung von Eigentümern und Gemeinschaft |
Streit entsteht häufig, wenn unklar ist, wer bei Schäden haftet, z.B. an Fassade oder Leitungen. |
Klare Versicherungsregelungen und regelmäßige Überprüfung des Versicherungsschutzes verhindern finanzielle Risiken. |
Einbruch und Schadensregulierung |
Nach einem Einbruch ist oft unklar, ob die Hausratversicherung des Eigentümers oder die Gebäudeversicherung der Gemeinschaft greift. |
Schäden sofort dokumentieren und sowohl Verwalter als auch Versicherer informieren, um schnelle Regulierung zu gewährleisten. |
11. Vermietung einer Eigentumswohnung in der WEG – was ist zu beachten?
Wer eine Wohnung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft besitzt, darf diese grundsätzlich vermieten – egal, ob als Kapitalanlage oder zur zeitweisen Eigennutzung. Dennoch gelten bestimmte Regeln, denn mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung wird man Teil einer Eigentümergemeinschaft mit gemeinsamen Rechten und Pflichten. Eine Zustimmung der Gemeinschaft ist in der Regel nicht erforderlich, solange die Nutzung dem in der Teilungserklärung festgelegten Zweck entspricht. Bei dauerhafter gewerblicher Nutzung, etwa als Ferienwohnung oder Büro, kann sie jedoch notwendig werden.
Damit Vermieter rechtssicher handeln, sollten sie die Vorgaben der Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung und des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) kennen – denn auch vermietende Eigentümer bleiben Teil der Gemeinschaft und müssen Hausgeld zahlen, an Eigentümerversammlungen teilnehmen und die Gemeinschaftsordnung beachten. Sie tragen Verantwortung dafür, dass sich ihre Mieter an Hausregeln wie Ruhezeiten oder Mülltrennung halten. Besonders in kleinen WEG mit wenigen Parteien empfiehlt sich vor einer Vermietung eine offene Abstimmung mit den Miteigentümern, um Konflikte zu vermeiden. Ein Makler für Vermietung kann helfen, einen guten Mieter zu finden, der sich perfekt in die Wohnanlage einfügt.
Als künftiger Vermieter sollten Sie zudem prüfen, ob bestehende Versicherungen wie Hausrat-, Gebäude- oder Haftpflichtschutz auch für vermietete Wohnungen gelten.
Wir arbeiten mit rund 500 zuverlässigen Maklern deutschlandweit erfolgreich zusammen.
12. Verkauf der Eigentumswohnung – welche Bedeutung hat die WEG?
Das Wohnungseigentumsgesetz ist auch beim Verkauf einer Eigentumswohnung von Bedeutung. So regelt es beispielsweise, dass hierfür die schriftliche Zustimmung beim Verwalter eingeholt werden muss. Durch die Verwalterzustimmung soll die Eigentümergemeinschaft davor geschützt werden, dass ein unseriöser oder nicht zahlungskräftiger Käufer in die Eigentümergemeinschaft eintritt. Wichtig beim Wohnungsverkauf ist auch die Handhabe von Rücklagen, die der bisherige Eigentümer im Rahmen der Zahlung des monatlichen Hausgelds geleistet hat. Dieses Guthaben geht beim Eigentümerwechsel auf den Käufer über. Die vom Verwalter erstellte, zeitanteilige Wohngeldabrechnung legt zudem fest, welche Kosten der aktuelle und welche der künftige Eigentümer zu zahlen hat.
Wurde vor dem Verkauf eine Sonderumlage beschlossen, die erst nach dem Eigentümerwechsel fällig wird, muss der Käufer die Kosten hierfür übernehmen. Zudem muss er je nach Gemeinschaftsordnung auch Hausgeldrückstände des Verkäufers zahlen. Käufer und Verkäufer sollten diese Aspekte auch in den Kaufverhandlungen berücksichtigen, um Unstimmigkeiten und unangenehme Überraschungen zu noch offenen Zahlungen bezüglich der WEG zu vermeiden.
immoverkauf24 Tipp
Wer eine Eigentumswohnung kaufen möchte, sollte die letzten Protokolle der Eigentümerversammlungen prüfen. Sie zeigen geplante Sanierungen und das Miteinander der Eigentümer. Verkäufer sollten diese Unterlagen frühzeitig bereitlegen – sie sind bei Verkauf und Verwaltung entscheidend.
Maßgeblich sind das Wohnungseigentumsgesetz (WEG), die Teilungserklärung, die Gemeinschaftsordnung und wirksame Beschlüsse. Sie regeln Nutzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum, Kosten- und Lastenverteilung, Mitbestimmung in Versammlungen, Einsichts- und Anfechtungsrechte sowie Hausordnungsthemen. Grundlage ist stets die ordnungsgemäße, wirtschaftliche Verwaltung der Immobilie.
Geteilte Kosten für Instandhaltung und Versicherung, professionelle oder strukturierte Verwaltung, planbare Rücklagen, klare Entscheidungswege und Rechtssicherheit einer WEG sind positiv. Eigentümer profitieren auch vom Werterhalt der Anlage, standardisierten Abläufen (Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung) und Mitbestimmung über Modernisierungen – von energetischen Maßnahmen bis Aufzug, Fassade oder Sicherheitstechnik.
Eingeschränkte Einzelentscheidungen, Abstimmungsaufwand und potenzielle Konflikte können nachteilig sein. Bei größeren Maßnahmen drohen Sonderumlagen und Verzögerungen. Unklare Regelungen zu Fenstern, Balkonen oder Sondernutzungen führen zu Streit. Unterschiedliche Interessen und finanzielle Möglichkeiten der Mitglieder erschweren Prioritäten und können die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft bremsen.
Der Verwaltungsbeirat berät und kontrolliert den Verwalter, prüft Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen, vermittelt zwischen Verwaltung sowie Eigentümern und fördert transparente Prozesse. Je nach Vorgaben zeichnet er Protokolle gegen. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich, die Haftung ist nach §29 Abs.3 WEG auf Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
Einstimmigkeit bei Eigentümerversammlungen ist erforderlich bei Änderungen der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung, bei Zweckänderungen von Einheiten oder Gemeinschaftseigentum, belastenden Sonderrechten sowie tiefen Eingriffen in Kernrechte einzelner. Auch individuelle Vereinbarungen außerhalb der gesetzlichen Beschlusskompetenzen verlangen ungeteilte Zustimmung und notarielle Beurkundung.
Die Wohnungseigentumsgemeinschaft wird über Verwalter, Eigentümerversammlung und Beschlüsse gesteuert: Wirtschaftsplan, Hausgeld, Rücklagen, Instandhaltung und Versicherungen werden organisiert, Jahresabrechnungen erstellt, Maßnahmen beauftragt und überwacht. Der Verwaltungsbeirat unterstützt die Kontrolle. Beschlüsse können vor Ort, digital oder im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern die formalen Voraussetzungen vorliegen.
Eine Selbstverwaltung der WEG ist möglich: Die Gemeinschaft kann einen Eigentümer zum Verwalter bestellen oder Aufgaben intern verteilen. Entscheidend sind klare Zuständigkeiten, Vertretungs- und Zeichnungsregeln, ordnungsgemäße Buchführung, fristgerechte Versammlungen sowie Checks von Versicherung und Haftung. Ein aktiver Beirat und passende Software erleichtern die Umsetzung.
Der Ausschluss eines Eigentümers aus der WEG erfolgt nicht durch einfachen Beschluss. Nur bei schwerwiegenden, wiederholten Pflichtverletzungen (z.B. massive Störungen, erhebliche Zahlungsrückstände, Straftaten) kann die Entziehung des Wohnungseigentums gerichtlich angeordnet werden. Dafür braucht es einen entsprechenden Gemeinschaftsbeschluss und eine erfolgreiche Klage nach WEG-Vorgaben.