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Pflegegeld

Zuhause bleiben und dort von vertrauten Menschen gepflegt werden: Das wünschen sich zwei Drittel der mehr als vier Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland (Stand: Januar 2022). Um dies zu ermöglichen, zahlt die Pflegeversicherung für die Pflege durch Privatpersonen im häuslichen Umfeld das sogenannte Pflegegeld. Immoverkauf24 erläutert Definition, Voraussetzungen und Höhe des Pflegegeldes.

1. Definition: Was ist Pflegegeld?

Pflege durch Privatperson

"Das Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung, auf die jeder Pflegebedürftige Anspruch hat, wenn er seine häusliche Pflege selbst organisiert, mit der Hilfe von privaten Pflegepersonen wie pflegenden Angehörigen, Freunden oder Nachbarn. Mit dem „Pflegegeld für selbst beschaffte Hilfen“, so heißt es im Pflegeversicherungsgesetz (§ 37 SGB XI), können Pflegebedürftige den Aufwand und Einsatz der privaten Pflegepersonen vergüten."

Für die Pflegeversicherung ist eine Pflegeperson eine Person,

  • die einen oder mehrere Pflegebedürftige (mit einem Pflegegrad 2 bis 5) nicht erwerbsmäßig in der
  • häuslichen Umgebung pflegt.

Einen Anspruch auf Leistungen zur sozialen Sicherung hat die Pflegeperson, wenn diese Pflege

  • einen Umfang von mindestens zehn Stunden pro Woche hat und
  • verteilt auf mindestens zwei Tage in der Woche stattfindet.

Sie erwirbt Rentenansprüche, ist beitragsfrei gesetzlich unfallversichert und erhält – für die Dauer der Pflege – von der Pflegekasse Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

Die Pflegeversicherung ist keine Vollkaskoversicherung, d.h. durch ihre Leistungen sind häufig nicht alle bei der Pflege anfallenden Kosten gedeckt. Die entstehende Differenz müssen die Pflegebedürftigen selbst begleichen. Ist dies aus Rentenzahlungen und Vermögen nicht möglich, springt in einigen Fällen das Sozialamt ein oder Angehörige können herangezogen werden. Immobilienbesitzer haben jedoch auch die Möglichkeit, durch einen Hausverkauf auf Rentenbasis anfallende Pflegekosten zu decken. Wenn sie in ihren vertrauten vier Wänden wohnen bleiben wollen, kann dies auch als Leibrente bezeichnet eine Option sein. Dabei wird die Immobilie zwar ebenfalls verkauft, jedoch bleibt den Verkäufern durch ein lebenslanges Wohnrecht ihr Zuhause erhalten. Der Verkaufserlös wird als monatliche Rente ausgezahlt. So können Leistungen finanziert werden, die nicht von der Pflegekasse bezuschusst werden oder sogar eine 24-Stunden-Pflege.

2. Was sind Voraussetzungen / Bedingungen für Pflegegeld?

  • Es muss ein Pflegegrad (mindestens 2) vorliegen, d.h. es muss eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK oder MEDICPROOF bei privat Versicherten) stattgefunden haben und eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des §14 SGB XI vorliegen.
  • Die Pflege muss in der Wohnung / dem Haus des Pflegebedürftigen oder anderer häuslichen Umgebung (z.B. bei Verwandten zuhause) erbracht werden.
  • Es muss eine nicht-professionelle Pflegeperson sein, die diese Pflege leistet: z.B. ein Angehöriger, Freund oder Nachbar.

Der Antrag auf einen Pflegegrad muss durch den Antragsteller bzw. Pflegebedürftigen selbst erfolgen. Nur wenn eine Vollmacht vorliegt, z.B. eine Vorsorgevollmacht, kann auch ein Angehöriger, Freund oder Bekannter den Antrag stellen. Eine Kopie der Vollmacht sollte der Pflegekasse vorgelegt werden.

immoverkauf24 Tipp

Die häusliche Umgebung kann neben der eigenen Immobilie auch eine Senioren-WG, ein Mehrgenerationenhaus oder eine seniorengerechte Wohnung sein. Auch hier kann private Pflege im häuslichen Umfeld stattfinden, für die Pflegegeld von der Pflegekasse gezahlt wird.

3. Wer bekommt Pflegegeld?

Pflegegeld kann jeder Pflegebedürftige erhalten, der mindestens den Pflegegrad 2 hat und einen entsprechenden Antrag bei der Pflegekasse stellt. Um Anspruch auf einen mit Pflegegeld verbundenen Pflegegrad (Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5) zu haben, müssen Versicherte voraussichtlich mindestens ein halbes Jahr lang in erheblichem oder höherem Maße auf die Hilfe anderer angewiesen sein.

Pflegegeldanspruch je Pflegegrad bei ambulanter Pflege

Pflegegrad Definition der Pflegekasse Anspruch auf Pflegegeld bei häuslicher Pflege
1 Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten Nein
2 Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten Ja
3 Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten Ja
4 Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten Ja
5 Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung Ja

4. Welchem Zweck dient das Pflegegeld bzw. wofür darf es verwendet werden?

Der Gesetzgeber subventioniert die ambulante Pflege im häuslichen Umfeld stärker als die stationäre bzw. vollstationäre Pflege von Pflegebedürftigen, weil letzteres das soziale Sicherungssystem finanziell sehr viel stärker belastet als die häusliche Pflege. Im Jargon der Pflegeversicherung heißt es deshalb: „ambulant vor stationär“.

Im Gesetz ist der Zweck des Pflegegeldes wie folgt definiert: „Der Anspruch (auf Pflegegeld) setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.“ (§ 37 SGB XI). Das bedeutet auch, dass der Pflegebedürftige frei über das Pflegegeld verfügen kann. Er kann es der privaten Pflegeperson z.B. vollständig überlassen. Er kann es aber auch für Pflegehilfsmittel ausgeben, die die Pflege vereinfachen: etwa für einen Hausnotruf oder auch für vereinzelte Einsätze durch professionelle Pflegekräfte, also einen professionellen Pflegedienst.

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Die einmalige Installation und die monatlichen Kosten des Hausnotrufs können von der Pflegekasse subventioniert werden. Gleiches gilt für weitere Maßnahmen, die barrierefreies Wohnen ermöglichen, etwa Rollstuhlrampen, Treppenlifte oder der Umbau des Badezimmers zu einem barrierefreien Bad.

5. Wieviel Pflegegeld zahlt die Pflegeversicherung monatlich?

Die Höhe des Pflegegelds ist abhängig vom Pflegegrad und wird nur für Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5 gezahlt, für Pflegegrad 1 gibt es keine derartigen Leistungen. Die Höhe des Pflegegeldes je Pflegegrad im Überblick:

Pflegegrad Höhe des Pflegegeldes pro Monat
1 0 Euro
2 316 Euro
3 545 Euro
4 728 Euro
5 901 Euro

Mit der Pflegereform, dem sogenannten Pflegestärkungsgesetz II, wurde u.a. eine neue Einteilung bei der Pflegebedürftigkeit geschaffen: aus den Pflegestufen wurden Pflegegrade. Zum Jahreswechsel 2017 wurden daher alle Menschen, die bis dato eine Pflegestufe hatten, in einen Pflegegrad übergeleitet. Tatsächlich wurde beim Übergang von den Pflegestufen zu den Pflegegraden darauf geachtet, dass die Ansprüche jener Menschen, die bereits pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes waren, genauso gut gestellt waren wie vorher, teilweise sogar besser.

5.1 Wie zahlt die Pflegeversicherung das Pflegegeld?

Wird nur Pflegegeld bezogen, wird es jeden Monat im Voraus auf das Konto des Pflegebedürftigen überwiesen. Es sei denn, er oder sie hat schriftlich bestätigt, dass die Pflegeperson das Geld direkt auf ihr Konto erhält. Hat sich der Pflegebedürftige jedoch für die Kombinationsleistung entschieden, wird das Pflegegeld erst im Nachhinein überwiesen. Das liegt daran, dass immer erst berechnet werden muss, wie hoch der prozentuale Anteil ist, der noch als Pflegegeld überwiesen werden kann.

immoverkauf24 Info

Wenn sich der Pflegebedürftige im europäischen Ausland aufhält, erhält er auch dort das Pflegegeld. Jedoch ruht der Anspruch auf Pflegegeld, wenn sich der Versicherte im außereuropäischen Ausland aufhält. Es sei denn, er ist nur vorübergehend dort – dann wird es pro Kalenderjahr bis zu sechs Wochen weiter bezahlt.

5.2 Wie lange wird Pflegegeld gezahlt?

Das Pflegegeld gibt es so lange wie der Pflegebedürftige zu Hause von einer Pflegeperson gepflegt wird bzw. immer wieder dorthin zurückkehrt (z.B. aus der Kurzzeitpflege oder nach einem Krankenhausaufenthalt). Die Leistungen der Pflegeversicherung enden erst mit dem Tod des Versicherten. Bei der Vorauszahlung wird auch im Sterbemonat noch voll gezahlt. Eine Rückforderung der Leistungen gibt es nicht.

5.3 Muss das Pflegegeld versteuert werden?

Da das Pflegegeld eine Sozialleistung ist, muss der Pflegebedürftige diese Einnahme nicht versteuern. Auch Angehörige, die als Pflegeperson tätig werden, müssen diese Zuwendung des Pflegebedürftigen nicht versteuern. 
Etwas anders sieht es aus, wenn nicht Angehörige, sondern Freunde oder Nachbarn als Pflegeperson tätig werden. Sie müssen gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass sie in einer engen Verbindung zum Pflegebedürftigen stehen. Gelingt dies nicht, müssen sie das Pflegegeld, das ihnen der Pflegebedürftige als Anerkennung auszahlt, mit ihrem üblichen Steuersatz versteuern.

6. Wie lassen sich Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren?

Jeder Pflegebedürftige, der mindestens den Pflegegrad 2 erhalten hat, kann wählen, welche Art von Leistungen er von der Pflegeversicherung beziehen möchte:

  • Pflegegeld
  • Pflegesachleistungen (= Leistungen eines professionellen Pflegedienstes)
  • Eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegsachleistungen

Unter Pflegesachleistungen fallen Leistungen wie

  • Grundpflege (Körperpflege, An-und Ausziehen, Zubereiten einer Mahlzeit etc.)
  • hauswirtschaftliche Leistungen (Wäschewaschen, Bügeln, Putzen, Einkaufen)
  • Essen auf Rädern (allerdings nur die Transportkosten, nicht das Essen selbst)

Höhe der Pflegesachleistungen je Pflegegrad

Pflegegrad Höhe der Pflegesachleistungen 
1 0 Euro
2 724 Euro
3 1.363 Euro
4 1.693 Euro
5 2.095 Euro

Wie sich ein Pflegebedürftiger entscheidet, bleibt ihm überlassen (sofern er die Möglichkeit hat, auf private Pflegepersonen zurückzugreifen). Die Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen hat jedoch Vorteile:

  • Ein professioneller Pflegedienst kann Tätigkeiten erbringen, die z.B. ein Angehöriger aus unterschiedlichen Gründen nicht leisten kann oder will (z.B. Körperpflege).
  • Nicht ausgeschöpfte Pflegesachleistungen können prozentual auf das Pflegegeld übertragen werden.

Nicht ausgeschöpfte Pflegesachleistungen auf das Pflegegeld übertragen - ein Beispiel:

Herr Winter hat Pflegegrad 4. Pro Monat hat er Anspruch auf 1.612 Euro an Pflegesachleistungen bzw. 728 Euro an Pflegegeld. Herr Winter beansprucht jedoch nicht den vollen Umfang der 1.612 Euro. Lediglich morgens kommt ein Pflegedienst und hilft ihm beim Waschen und Anziehen. Für diese Leistung stellt der Pflegedienst 483,60 Euro in Rechnung. Das sind 30 Prozent des Pflegesachleistungsbudgets von 1.612 Euro.

Weil es keine Erstattung für nicht in Anspruch genommene Pflegesachleistungen gibt, werden jetzt die 70 Prozent, die beim Pflegesachleistungsbudget nicht in Anspruch genommen wurden, auf das Pflegegeld übertragen.

Ergebnis: Herr Winter erhält also neben den Pflegesachleistungen noch 70 Prozent des ihm zustehenden Pflegegeldes (70 Prozent von 728 Euro = 509,60 Euro), insgesamt als 993,20 Euro. Das ist deutlich mehr, als wenn er nur das Pflegegeld in Höhe von 728 Euro ausschöpfen würde und keine Einzelleistungen eines Pflegedienstes dazu nehmen würde.

immoverkauf24 Info

Alle Pflegekassen bieten kostenlose Pflegekurse an (§ 45 SGB XI), die als Gruppentermine oder als Einzelkurse direkt in der häuslichen Umgebung von pflegenden Angehörigen wahrgenommen werden können. Die privaten Pflegepersonen lernen dabei z.B. rückenschonendes Arbeiten, Techniken zur Mobilisierung und Lagerung eines Pflegebedürftigen etc. Neben den Basis-Schulungen werden auch Pflegekurse zu bestimmten Problemstellungen angeboten, z.B. die Pflege von Menschen mit Demenz oder Schlaganfall etc.

7. Pflegegeld bei Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege oder Krankenhausaufenthalt?

Pflegegeld_Kurzzeitpflege

Wenn nicht-professionelle Pflegepersonen in den Urlaub fahren oder selbst krank werden, braucht es einen Ersatz für die häusliche Pflege oder für eine gewisse Zeit einen Platz in einem Pflegeheim für den Pflegebedürftigen. Sofern bereits mindestens sechs Monate gepflegt wird, besteht Anspruch auf Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege. In beiden Fällen wird das Pflegegeld zur Hälfte gezahlt (nur am ersten und letzten Tag wird jeweils der volle Betrag ausgezahlt):

  • Bei der Verhinderungspflege gilt dies für bis zu 42 Tage pro Jahr (Ausnahme: Die Verhinderungspflege wird nur stundenweise und zwar weniger als 8 Stunden pro Einsatz benötigt):
  • Bei der Kurzzeitpflege gilt dies für maximal 56 Tage pro Jahr.

Übernimmt ein Pflegedienst oder eine professionelle Pflegekraft die Verhinderungspflege, so bezuschusst die Pflegeversicherung die daraus entstehenden Kosten mit maximal 1.612 Euro pro Jahr.

Übernimmt hingegen ein anderer Angehöriger oder Bekannter die Verhinderungspflege, so werden die Kosten maximal in Höhe des 1,5 fachen Pflegegeldes erstattet. Weitere Ausgaben (z.B. Fahrkosten, Verdienstausfall) müssen nachgewiesen werden. Der Zuschuss der Pflegeversicherung beträgt aber maximal 1.612 Euro.

Bei einem Krankenhausaufenthalt gilt: Muss der Pflegebedürftige in ein Krankenhaus, so erhält er während dieser Zeit für maximal vier Wochen das Pflegegeld.

immoverkauf24 Tipp:

Die Ansprüche auf eine Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind kombinierbar: Wird in einem Jahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen, kann die Hälfte des dafür vorgesehenen Zuschusses (806 Euro von 1612 Euro) zusätzlich für die Verhinderungspflege ausgegeben werden. Dann stehen dort nicht maximal 1612 Euro, sondern 2418 Euro pro Jahr zur Verfügung. Wird in einem Jahr keine Verhinderungspflege in Anspruch genommen, kann der volle Betrag (1612 Euro) auch für eine Kurzzeitpflege verwendet werden, sodass insgesamt 3224 Euro zur Verfügung stehen.

8. Was sind Pflichten, die mit dem Pflegegeld verbunden sind?

Wenn sich ein Pflegebedürftiger für das Pflegegeld entscheidet, hat er die Pflicht, regelmäßig im Jahr einen Beratungsbesuch wahrzunehmen. Bei Pflegegrad 2 und 3 erfolgt dieser halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich.

Die Berater kommen dabei entweder von Dienstleistern der ambulanten Pflege mit einer besonderen Zulassung, durch eine von der Pflegekasse anerkannte Beratungsstelle oder sind von der Pflegekasse beauftragt. „Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.“ (§ 37 Abs. 3 SGB XI)

Dieser Besuch ist für gesetzlich Versicherte kostenlos. Er dient den Pflegekassen zur Information, ob die Pflege zuhause ausreichend gesichert ist oder ob der Pflegebedürftige bzw. der pflegende Angehörige Unterstützung benötigt, etwa in Form von Hilfsmitteln (z.B. Treppenlift, Duschsitz oder Rollstuhlrampe) oder Pflegekursen für Pflegepersonen oder Unterstützung auch durch einen ambulanten Dienst.

9. Wie beantragt man Pflegegeld?

Bevor die Pflegeversicherung Pflegegeld auszahlt, benötigt der Pflegebedürftige die Anerkennung eines Pflegegrades (mindestens 2), um bezugsberechtigt zu sein.

Dies sind die notwendigen Schritte, um einen Pflegegrad zu beantragen und Pflegegeld zu erhalten:

  1. Ein formloser Brief an die Pflegekasse (= Krankenkasse), z.B. „Ich bitte um die Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI“, mit Namen, Versicherungsnummer, Datum und Unterschrift. Unterschrieben vom Versicherten, seinem schriftlich Bevollmächtigten, einem gesetzlich bestellten Betreuer oder der Pflegeperson (wird zumeist akzeptiert).
  2. Die Pflegekasse beauftragt einen Gutachter (vom MDK bei gesetzlich Versicherten, von MEDIC PROOF bei privat Versicherten) oder entscheidet nach Aktenlage, ob und welcher Pflegegrad vorliegt, z.B. während eines Krankenhausaufenthaltes oder wenn der Versicherte in einem Hospiz untergebracht ist).
  3. Der Gutachter kommt zu einer Pflegebegutachtung (nach vorheriger telefonischer oder schriftlicher Anmeldung) in die Wohnung des Antragstellers, überprüft die Situation, befragt den Pflegebedürftigen und übermittelt anschließend seine Erkenntnisse an die Pflegekasse.
  4. Die Pflegekasse entscheidet, ob und welcher Pflegegrad beim Antragsteller vorliegt und teilt ihm dies schriftlich mit.
  5. Für diese Arbeit soll die Pflegekasse nicht länger als 25 Arbeitstage brauchen. So ist es gesetzlich festgeschrieben (§ 18 Abs. 3b SGB XI).

10. Wie lange dauert es, bis Pflegegeld gezahlt wird?

Im Normalfall hat die Pflegekasse 25 Arbeitstage Zeit, um einen Pflegegrad zu vergeben (incl. des Besuchs des Gutachters). Für den Beginn der Zahlung des Pflegegeldes ist nicht der Besuch des Gutachters ausschlaggebend, sondern das Datum der Antragstellung, also des Briefes, mit dem der Antragsteller Leistungen der Pflegeversicherung anfordert.

Es gibt sog. verkürzte Begutachtungsrichtfristen: Wenn ein Versicherter z.B. bereits aus dem Krankenhaus heraus einen Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung stellt, muss innerhalb einer Woche begutachtet bzw. entschieden werden, ob und welchen Pflegegrad der Pflegebedürftige erhält.
Manchmal geschieht diese Begutachtung nach Aktenlage (es wird also auf Unterlagen wie Arztberichte etc. geschaut und ein Pflegegrad, zumeist Pflegegrad 2, festgestellt) und erst später kommt ein Gutachter ins Haus und prüft die Situation persönlich. 

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